Rechtsprechung / BAG / 5. Senat / 2015

BAG Urteil vom 16.12.2015 – 5 AZR 740/14

5. Senat · ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR740.14.0

ArbeitsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2014 - 9 Sa 254/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-740-14#rd_1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-740-14#rd_2

Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-740-14#rd_3

Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, sie von den Nachteilen freizustellen, die ihr durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-740-14#rd_4

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-740-14#rd_5

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-740-14#rd_6

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-740-14#rd_7

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-740-14#rd_8

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-740-14#rd_9

III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche der Klägerin zutreffend berechnet hat, stehen ihr die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-740-14#rd_10

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Biebl Weber Volk
Zoller Jungbluth