Rechtsprechung / BAG / 10. Senat / 2014

BAG Urteil vom 19.02.2014 – 10 AZR 539/13

10. Senat

ArbeitsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2013 - 11 Sa 2346/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_1

Die Parteien streiten über den Umfang des Zusatzurlaubs bei Wechselschichtarbeit.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_2

Der Kläger ist seit dem 1. September 1994 für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs-TV Land Berlin) und danach grundsätzlich der TV-L Anwendung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_3

Der Kläger arbeitet als Polizeiangestellter in Wechselschicht in der Zeit von 05:45 Uhr bis 18:00 Uhr und von 17:45 Uhr bis 06:00 Uhr. Seine Arbeitszeit beträgt pro Schicht 12,25 Stunden, im Durchschnitt arbeitet er 3,5 Dienste pro Woche. Das beklagte Land gewährt dem Kläger nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L unter Anwendung der Kürzungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L (bis zum 31. Dezember 2012: § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L) im Jahr vier Tage Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit á 12,25 Stunden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_4

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünden sechs Tage Zusatzurlaub im Jahr bei einer anzurechnenden Arbeitszeit von 12,25 Stunden zu. Er hat beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit einen Arbeitstag Zusatzurlaub mit einer anzurechnenden Arbeitszeit von 12,25 Stunden zu gewähren.
5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_5

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_6

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_7

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit erhöht oder vermindert sich entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 5 TV-L.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_8

I. Nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TV-L leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L zusteht, Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je zwei zusammenhängende Monate und damit - im Rahmen der Kappungsvorschrift des § 27 Abs. 4 TV-L - auf maximal sechs Arbeitstage im Kalenderjahr. Nach § 27 Abs. 5 TV-L gilt mit Ausnahme von Abs. 2 Buchst. b für den Zusatzurlaub § 26 TV-L und damit auch § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L entsprechend (allg. Meinung, Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 27 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2013 § 27 Rn. 100). Die Anzahl der Zusatzurlaubstage bezieht sich auf die Fünftagewoche (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 27 Rn. 103; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Januar 2014 § 27 Rn. 34), bei einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaubsanspruch.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_9

II. Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gibt es nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_10

1. Die in § 27 Abs. 5 TV-L bestimmte Verweisung auf § 26 TV-L ist nach Wortlaut und Systematik eindeutig. Sie verweist - mit Ausnahme von Abs. 2 Buchst. b - „im Übrigen“ und damit umfassend auf § 26 TV-L. Das gesamte Regelungsprogramm des § 26 TV-L zur Berechnung und Gewährung von Erholungsurlaub gilt damit auch für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_11

2. Dem entspricht die Tarifgeschichte. Nach der Vorgängervorschrift des § 48a Abs. 2 BAT erfolgte die Berechnung des Zusatzurlaubs nach geleisteten Arbeitstagen auf Grundlage einer Staffel für eine Fünf- und Sechstagewoche; nach der Protokollnotiz zu § 48a Abs. 2 BAT war die Zahl der Tage der Arbeitsleistung bei einer anderweitigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend zu ermitteln (vgl. Berechnungsbeispiele bei Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 § 48a Rn. 17a). Nunmehr wird die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub entsprechend der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über die Verweisung in § 27 Abs. 5 TV-L geregelt; der von der Revision behauptete abweichende Regelungswille der Tarifvertragsparteien hat in den Normen zum Zusatzurlaub keinen Niederschlag gefunden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_12

3. Vorstehende Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit. Der beabsichtigte Ausgleich für die Beanspruchung durch ständig wechselnde Arbeitszeiten ist bei einer Fünftagewoche durch sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr gleichermaßen gewährleistet wie bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage durch einen entsprechend gekürzten Anspruch, der mit voller Schichtlänge - vorliegend 12,25 Stunden - in Ansatz gebracht wird. Bezogen auf die Anzahl der Zusatzurlaubsstunden ergibt sich - abgesehen von Rundungsdifferenzen durch Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L - ein identischer Anspruch. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte ebenso wie für Teilzeitbeschäftigte mit üblicher Schichtlänge.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2014-02-19/10-azr-539-13#rd_13

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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