Rechtsprechung / ArbG Wuppertal / 4. Kammer / 2021

ArbG Wuppertal Beschluss vom 27.12.2021 – 4 BV 20/21

4. Kammer · ECLI:DE:ARBGW:2021:1227.4BV20.21.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren auf 62.500,00 €

Gründe§

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Anfechtung des Sozialplans wegen einer Unterdotierung um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gemäß §  23 Abs. 3 S. 2 RVG handelt und orientiert sich insoweit an dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Ziffer 6.2.

Hiernach ist der Gegenstandswert entsprechend der "Lage des Falles", nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Sache, auf einen Teil oder ein Vielfaches des Ausgangswertes von 5000 Euro festzusetzen. Vorliegend - Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan - hält das Gericht eine Gegenstandswertfestsetzung auf 62.500 Euro, das 12,5-fache des Ausgangswertes von 5000 Euro für angemessen (vgl. Hess. LAG, 11.02.2004, 5 Ta 510/03)

Soweit das Gericht zunächst einen Streitwert von 10.000,00 € als angemessen angesehen hat, erschien dies unter Berücksichtigung der Einwendungen der Parteien, der Bedeutung der Sache und der vorhandenen Rechtsprechung in diesem Bereich als zu gering. Eine höhere Bewertung als der 12,5 fache Ausgangswert war nicht angezeigt. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Prozeß-bevollmächtigten der Beteiligten zu 2. an.