Rechtsprechung / ArbG Oberhausen / 2025

ArbG Oberhausen Beschluss vom 15.09.2025 – 3 Ca 251/25 Tenorberichtigung

ECLI:DE:ARBGOB:2025:0915.3CA251.25TENORBER.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das am 27.08.2025 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen wird hinsichtlich der Ziffer 3 des Tenors dahingehend berichtigt, dass Ziffer 3 des Tenors wie folgt lautet:

„3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.“

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G r ü n d e :

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Ziffer 3 des Tenors ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne dieser Norm gegeben ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2025-09-15/3-ca-251-25-tenorberichtigung#rd_2

Aus Ziffer 1 des Tenors und den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Kläger zu 94 % mit seiner Klage unterlegen ist und lediglich 6 % der Klageforderung zugesprochen erhalten hat. Auch ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass jede Partei die Kosten trägt, soweit sie unterliegt. Es wurden lediglich die Parteien vertauscht. Damit ist der Tenor entsprechend zu berichtigen.