Rechtsprechung / ArbG Oberhausen / 2.Kammer / 2020
ArbG Oberhausen Urteil vom 27.02.2020 – 2 Ca 1324/19
2.Kammer · ECLI:DE:ARBGOB:2020:0227.2CA1324.19.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Verkündet am 27.02.2020
L.
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Arbeitsgericht P.
Im Namen des Volkes
Urteil§
In dem Rechtsstreit
V., T., 5.
Kläger
Prozessbevollmächtigte
O., D., 5.
gegen
B. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H., G., M., 5.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte
B. e.V., W., 5.
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts P.
auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2020
durch die Direktorin des Arbeitsgerichts S. als Vorsitzende
und den ehrenamtlichen Richter E.
und den ehrenamtlichen Richter C.
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.10.2019, zugegangen am 26.10.2019, zum 31.05.2020 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Betriebsschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Der Streitwert wird auf 9.978,41 EUR festgesetzt.