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Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 27.02.2020 – 2 Ca 1324/19

2.Kammer

ECLI:DE:ARBGOB:2020:0227.2CA1324.19.00

Verkündet am 27.02.2020

L.

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Arbeitsgericht P.

Im Namen des Volkes

Urteil§

In dem Rechtsstreit

V., T., 5.

Kläger

Prozessbevollmächtigte

O., D., 5.

gegen

B. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H., G., M., 5.

Beklagte

Prozessbevollmächtigte

B. e.V., W., 5.

hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts P.

auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2020

durch die Direktorin des Arbeitsgerichts S. als Vorsitzende

und den ehrenamtlichen Richter E.

und den ehrenamtlichen Richter C.

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.10.2019, zugegangen am 26.10.2019, zum 31.05.2020 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Betriebsschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Streitwert wird auf 9.978,41 EUR festgesetzt.