Rechtsprechung / ArbG Oberhausen / 1. Kammer / 2006

ArbG Oberhausen Beschluss vom 04.05.2006 – 1 Ca 12/06

1. Kammer · ECLI:DE:ARBGOB:2006:0504.1CA12.06.00

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ARBEITSGERICHT OBERHAUSEN

BESCHLUSS§

In dem Rechtsstreit

des D., G.. 2., 5. P.,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwältin W.,

M. 2., 5. P.,

g e g e n

den H., B. 2., 5. N.,

- Beklagter -

wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe§

Eine Einigungsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn ein Anerkenntnis der Beklagten vorliegt, ein gegenseitiges Nachgeben ist dagegen nicht erforderlich.

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall keine Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass er die Forderung anerkenne. Aus diesem Grund ist auch kein Anerkenntnisurteil ergangen. Allein die Tatsache, dass die Parteien sich auf eine Summe in Höhe des Klagebetrages geeinigt haben, ersetzt nicht die Willenserklärung „Anerkenntnis“.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann (gemäß §§ 56 RVG, 33 Abs. 3 – 8 RVG)

Beschwerde

bei dem

Arbeitsgericht P. ,

G.

eingelegt werden, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts P. erklärt und auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

P., den 04.05.2006

Die Vorsitzende der 1. Kammer

des Arbeitsgerichts P.

O.

Richterin am Arbeitsgericht