Rechtsprechung / ArbG Oberhausen / 1. Kammer / 2006
ArbG Oberhausen Beschluss vom 04.05.2006 – 1 Ca 12/06
1. Kammer · ECLI:DE:ARBGOB:2006:0504.1CA12.06.00
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ARBEITSGERICHT OBERHAUSEN
BESCHLUSS§
In dem Rechtsstreit
des D., G.. 2., 5. P.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin W.,
M. 2., 5. P.,
g e g e n
den H., B. 2., 5. N.,
- Beklagter -
wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe§
Eine Einigungsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn ein Anerkenntnis der Beklagten vorliegt, ein gegenseitiges Nachgeben ist dagegen nicht erforderlich.
Der Beklagte hat im vorliegenden Fall keine Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass er die Forderung anerkenne. Aus diesem Grund ist auch kein Anerkenntnisurteil ergangen. Allein die Tatsache, dass die Parteien sich auf eine Summe in Höhe des Klagebetrages geeinigt haben, ersetzt nicht die Willenserklärung „Anerkenntnis“.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann (gemäß §§ 56 RVG, 33 Abs. 3 – 8 RVG)
Beschwerde
bei dem
Arbeitsgericht P. ,
G.
eingelegt werden, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts P. erklärt und auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
P., den 04.05.2006
Die Vorsitzende der 1. Kammer
des Arbeitsgerichts P.
O.
Richterin am Arbeitsgericht