Rechtsprechung / ArbG Köln / 2015

ArbG Köln Urteil vom 22.04.2015 – 13 Ca 9966/14

ECLI:DE:ARBGK:2015:0422.13CA9966.14.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 1.268,38 €.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_2

Mit seiner Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung seines Besitzstandskapitalbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem Beklagten geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_3

Der Kläger war vom 12.12.1994 bis zum 30.11.2006 bei …… …… bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Firma ……. beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_4

Über das Vermögen ……… wurde am 30.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus arbeitsvertraglicher Zusage standen dem Kläger gegenüber der ………. Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung zu. Der Beklagte, der auf Grund der Insolvenz eintrittspflichtig ist, hat gegenüber dem Kläger die Eintrittspflicht grundsätzlich anerkannt und dem Kläger einen Anwartschaftsausweis erteilt. Auf Grund einer Umstellung der betrieblichen Altersversorgung im ……. hat der Beklagte dem Kläger zwei Anwartschaftsausweise erteilt, einen über die Altversorgung sowie einen über die Neuversorgung. Der vorliegend im Streit stehende Anwartschaftsausweis läuft unter Nr. 2007.0003.5509. Mit diesem teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersleistung habe, die 13.178,00 € betrage.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_5

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, diesen Betrag zu verzinsen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_6

Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, den Betrag entsprechend den Bedingungen der beitragsorientierten Siemens‑Altersversorgung für Mitarbeiter der Vertragsgruppen AT und FK zu behandeln und zu verzinsen. Er habe eine entsprechende Zusage, die im Wege des Teil‑Betriebsübergangs auch für ihn fortgegolten habe bis zum Eintritt der Insolvenz. Seine frühere Arbeitgeberin habe ihm auch dementsprechend jährlich die Höhe des aktuellen Kontostandes nebst Zinsen mitgeteilt. In den allgemeinen Versorgungsbestimmungen heiße es insoweit:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_7

"Die Beiträge des Unternehmens werden bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich mit dem jeweils in der Lebensversicherungswirtschaft maßgeblichen Garantiezins verzinst, derzeit 2,75 % per anno."

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_8

Dabei sei Ziel dieser Regelung seitens des …… gewesen, die Wertentwicklung der Altersversorgung zu sichern. Es sei zusätzlich auf den sog. Zinseszinseffekt hingewiesen worden. Die Beiträge hätten nach dem Garantiezins, der dem jeweils gültigen Höchstrechnungszins für die Zinsgarantie der Deutschen Versicherungswirtschaft entspricht, behandelt werden sollen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_9

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Beklagte verpflichtet sei, diese Zinsen entsprechend an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, soweit sich der Zinssatz in den vergangenen Jahren tatsächlich abgesenkt habe, so sei der Beklagte verpflichtet, zumindest diesen geringeren Zins zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_10

Der Kläger stellt den Antrag,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_11

festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, eine Verzinsung des Besitzstandskapitalbetrages des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung (BSAV) der …….. in Höhe von 2,75 % p. a., seit dem Sicherungsfall zu gewähren.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_12

Der Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_14

Der Beklagte bestreitet eine Verpflichtung zur Verzinsung des Kapitalbetrages. Er vertritt die Ansicht, dass es sich dabei um nachträgliche Veränderungen handelt, die seitens des…… als Träger der Insolvenzsicherung der Altersversorgungsansprüche des Klägers nicht gesichert seien. Variable Erhöhungsbeiträge, die nicht eindeutig feststünden, seien durch den Schutz des Betriebsrentengesetzes nicht umfasst. Daher sei der Beklagte nicht verpflichtet, Erhöhungsbeträge, die nach Eintritt des Sicherungsfalles anfielen, zu Gunsten des Klägers zu sichern. Es greife die gesetzliche Veränderungsssperre.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_17

Die Klage ist unbegründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_18

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, sein Besitzstandskapital aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 2,75 % per anno seit dem Sicherungsfall zu verzinsen, noch hat er Anspruch auf einen geringeren Garantiezins.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_19

Der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gegen den Beklagten folgt aus § 7 BetrAVG, da sein ehemaliger Arbeitgeber, der ihm die Versorgungszusage erteilt hat, in Insolvenz gefallen ist. Die Voraussetzungen des Eintritts des Beklagten zur Sicherung liegen vor. Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft erworben. Die Parteien streiten nicht über die Höhe der Kapitalleistung, sondern über die Frage der Pflicht des Beklagten, diesen Betrag zu verzinsen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_20

Die Einstandspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger richtet sich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG. Denn der Kläger war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ……… noch in deren Diensten. Er schied aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne in den Ruhestand zu wechseln. Er hatte eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben, die auf einer unmittelbaren Versorgungszusage der ………. bzw. deren Rechtsvorgängerin beruhte. Der Kläger ist als Versorgungsanwärter ausgeschieden. Der Beklagte schuldet dem Kläger deshalb bei Eintritt des Versorgungsfalls, die auf der Grundlage des bei Insolvenzeröffnung geltenden Regelungswerks, einen Anspruch auf eine Teilrente, in der dem Kläger mitgeteilten Höhe.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_21

Die mit der Klage angestrebte Verzinsung des Besitzstandskapitals schuldet der Beklagte nicht. Dem steht § 7 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG entgegen. Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs Veränderungen der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden oder im Fall des § 7 Abs. 2 nach dem Insolvenzfall eintreten, außer Betracht. Bei der Regelung im ………., nach der die Kapitalleistung entsprechend dem Zins, der für die Lebensversicherungswirtschaft festgelegt wird, zu verzinsen ist, handelt es sich um eine variable Größe. Dies zeigt sich daran, dass in der Vergangenheit dieser Zinssatz mehrfach abgesenkt worden ist. Ab dem Jahr 2007 betrug er 2,25 %, ab dem Jahr 2011 1,75 % und ab dem 01.01.2015 1,25 %. Die Regelung in der Versorgungsordnung des Siemens‑Konzerns, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden ist, regelte mithin keine feststehende Bemessungsgrundlage. Mithin gilt die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Eine rechtliche Möglichkeit, den Insolvenzschutz eines Anwartschaftsberechtigten, der eine dynamische Betriebsrentenzusage erhalten hat, über das in § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 5 BetrAVG Festgelegte hinaus zu erweitern, besteht nicht. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (BAG vom 22.11.1994 - 3 AZR 767/93 -, Juris). Für Versorgungsanwärter gilt der sog. Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG. Es entfällt eine Einstandspflicht des Beklagten für vertragliche Anpassungsvereinbarungen, wenn die Insolvenz vor Eintritt des Versorgungsfalles eintritt. Die Sicherung dient nur der Aufrechterhaltung der Sicherung der Anwartschaft (Höfer BetrAVG § 16 Rdn 356). Ein weiterer Zuwachs unterliegt nicht der Sicherung des § 7 Abs. 2 BetrAVG. Dies gilt zumindest dann, wenn der Erhöhungsbetrag nicht festgeschrieben ist, sondern davon abhängig ist, dass ein dritter über die Höhe der Anpassung entscheidet. So wäre es vorliegend. Die Höhe des Anspruchs auf Verzinsung des Besitzstands ist nach der Versorgungsordnung von der Höhe der Verzinsung mit dem Garantiezinssatz, der in der Lebensversicherungswirtschaft gilt, abhängig. Auf die Höhe dieses Zinses hatte die ehemalige Arbeitgeberin keinen Einfluss. Der Zins ist variabel. Eine Festschreibung hat mithin nicht stattgefunden. Der Beklagte ist daher nicht verpflichtet, das Besitzstandskapital zu verzinsen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_22

Die Klage war daher abzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_23

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 42 Abs. 3 GKG, 91 Abs. 1 ZPO.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_24

RECHTSMITTELBELEHRUNG

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_25

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_26

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_27

Landesarbeitsgericht Köln

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_28

Blumenthalstraße 33

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_30

Fax: 0221-7740 356

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_32

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_33

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_34

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_37

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_38

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_39

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-04-22/13-ca-9966-14#rd_40

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.