Rechtsprechung / ArbG Hannover / 2006

ArbG Hannover Beschluss vom 28.07.2006 – 1 BV 11/06

ECLI:DE:ARBGHAN:2006:0728.1BV11.06.0A

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Tenor§

Die Betriebsratswahl vom 04.05.2006 wird für unwirksam erklärt.

Gründe§

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_2

Die Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5. Diese ist weltweit auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik und Telekommunikation tätig. Für ihre Kunden ist sie verantwortlich für das Projektmanagement, den Aufbau, die Koordination und die Integration von Telekommunikationsanlagen im Festnetz und Mobilbereich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_3

Die Beteiligte zu 5 unterhält weltweit Projektbüros in Bhutan, Kuwait, Mosambik und Kasachstan. Darüber hinaus unterhält sie Projektbüros und Betriebe hier in Hannover, Berlin, Hamburg, Frankfurt, Leipzig und Dresden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_4

Die Mehrheit der circa 130 wahlberechtigten Mitarbeiter der Beteiligten zu 5 ist im Objektgeschäft tätig und damit nicht ständig im Betrieb Hannover anwesend.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_5

Am 04.05.2006 hat bei der Beteiligten zu 5 die Betriebsratswahl 2006 stattgefunden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_6

Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl fasste am 15.02.2006 das Wahlausschreiben ab. In diesem Wahlausschreiben wies der Wahlvorstand darauf hin, dass die Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl bis zum 01.03.2006, 18:00 Uhr bei ihm eingereicht werden könnten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_7

Am 01.03.2006 um 13:05 Uhr überreichte der Beteiligte zu 1 dem Wahlvorstand seine unter dem Namen ... aufgestellte Vorschlagsliste.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_8

Auf dieser ansonsten per Computer ausgedruckten Vorschlagsliste war handschriftlich der Name des Mitarbeiters ... nachgetragen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_9

Die Vorschlagsliste bestand aus mehreren zusammengehefteten Blättern, auf denen sich für die fünf Kandidaten insgesamt 14 Stützunterschriften befanden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_10

Das Wahlvorstandsmitglied ... nahm die Vorschlagsliste am 01.03.2006 in Empfang und ging sodann zu den weiteren Wahlvorstandsmitgliedern, die sich die Liste daraufhin ansahen. Dieses Vorgehen hat das Wahlvorstandsmitglied ... im Anhörungstermin vom 28.07.2006 geschildert.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_11

Am 02.03.2006 überprüfte der Wahlvorstand dann nochmals die eingereichten Vorschlagslisten. Dabei stellte der Wahlvorstand fest, dass der Name des Mitarbeiters ... auf der Vorschlagsliste ... nachgetragen war und somit davon ausgegangen werden musste, dass nicht sämtliche Stützunterschriften sich auch auf den Wahlbewerber ... bezogen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_12

Nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt und entsprechender Beratung teilte der Wahlvorstand dem Beteiligten zu 1 am 16.03.2006 mit, dass die Vorschlagsliste ... an einem nicht behebbaren Mangel leide und daher nicht zur Betriebsratswahl am 04.05.2006 zugelassen werde.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_13

Die Betriebsratswahl fand sodann am 04.05.2006 ohne Zulassung der Liste ... statt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_14

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 09.05.2006.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_15

Am 23.05.2006 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 4 die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_16

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind der Auffassung, dass der Wahlvorstand gegen die ihm obliegende Pflicht nach § 7 Abs. 2 Wahlordnung, die Vorschlagslisten unverzüglich zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, verletzt habe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_17

Die Antragsteller beantragen,

die Betriebsratswahl vom 04.05.2006 für unwirksam zu erklären.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_18

Der Beteiligte zu 6 beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_19

Der Beteiligte zu 6 ist der Auffassung, dass der Wahlvorstand seine ihm obliegenden Pflichten nicht verletzt habe. Insbesondere sei im Hinblick darauf, dass der Mangel der Vorschlagsliste ... nur sehr versteckt zu erkennen gewesen sei, keine Verletzung der Prüfungspflichten des Wahlvorstandes gegeben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 28.07.2006 Bezug genommen.

Der gestellte Antrag ist zulässig.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_22

Die Antragsteller haben die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG eingehalten; sie sind nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG auch anfechtungsbefugt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_23

Weitere Zulässigkeitsbedenken bestehen seitens der Kammer nicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_24

Der Antrag ist auch begründet, da nach Auffassung der Kammer gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und durch den Verstoß das Wahlergebnis auch beeinflusst werden konnte.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_25

Zwar ist die Kammer insoweit der Auffassung, dass die Liste ... in der Tat an einem erheblichen Mangel gelitten hat, da unstreitig nicht sämtliche Stützunterschriften sich auch auf den Wahlbewerber ... bezogen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_26

Nach Auffassung der Kammer hat jedoch der Wahlvorstand seine Prüfungspflicht nach § 7 Abs. 2 S. 2 Wahlordnung verletzt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_27

Das BAG hat dazu entschieden, dass der Wahlvorstand am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen hat, damit er bei Eingehen der Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 Abs. 2 S. 2 Wahlordnung obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen (BAG AP Nr. 2 zu § 14 BetrVG 1972). Nach Auffassung der Kammer hat der Wahlvorstand diese ihm obliegende Pflicht verletzt. Denn nach den Angaben des Wahlvorstandsmitglieds ... im Anhörungstermin vom 28.07.2006 wurde die Liste ... unmittelbar nach Eingang durch den Wahlvorstand geprüft. Erst später, also am nächsten Tag, fand jedoch eine nochmalige und genauere Prüfung statt. Erst nach nochmaliger Prüfung und anwaltlicher Beratung und Neuentscheidung wurde die Liste mit Schreiben vom 16.03.2006 endgültig abgelehnt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_28

Nach Auffassung des Gerichts genügt diese Vorgehensweise nicht den Anforderungen an die Pflichten des Wahlvorstandes, wie sie das BAG aufgestellt hat. Wenn der Wahlvorstand unmittelbar nach Eingang einer Vorschlagsliste eine Prüfung anstellt, muss diese umfassend sein. Sie muss so erfolgen, dass etwaige Mängel noch berichtigt werden können. Diese Prüfung hat der Wahlvorstand jedoch nicht unverzüglich vorgenommen; vielmehr hat er erst am 16.03.2006 endgültig seine Prüfung durch Entscheidung über die Ablehnung der Liste getroffen. Dieses stellt keine unverzügliche Prüfung mehr dar. Zwar ist dem Wahlvorstand zuzugeben, dass der Mangel der Liste nicht ohne Weiteres offensichtlich war. Auf der anderen Seite bezweckt die Prüfungspflicht nach § 7 Abs. 2 Wahlordnung, dass den Einreichern der Vorschlagsliste noch die Möglichkeit gegeben wird, etwaige Mängel zu korrigieren. Damit korrespondiert eine Pflicht des Wahlvorstandes die Prüfung vollständig und umfassend unmittelbar nach Einreichung der Liste vorzunehmen. Eine - wie hier vorgenommene - schrittweise Prüfung ist nach Auffassung der Kammer insoweit nicht den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_29

Demzufolge liegt hier nach Auffassung der Kammer ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift vor.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_30

Es ist auch davon auszugehen, dass durch diesen Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Bei Zulassung der Liste wäre möglicherweise ein anderes Wahlergebnis gegeben gewesen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/2006-07-28/1-bv-11-06#rd_31

Demzufolge war nach Ansicht der Kammer dem Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1 bis 4 stattzugeben.