Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 1. Kammer / 2017

ArbG Hamburg Urteil vom 17.11.2017 – 1 Ca 44/17

1. Kammer · ECLI:DE:ARBGHH:2017:1117.1CA44.17.00

ArbeitsrechtHamburgArbeitsrecht HamburgFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden vom 25.9.2017 bis 24.9.2019 zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin vom 25.9.2017 bis 24.9.2019 auf Montag bis Donnerstag, 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr festzulegen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 9.291, -- € festgesetzt.

5. Die Berufung wird für die Beklagte nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin verlangen kann, während ihrer laufenden Elternzeit in Teilzeit beschäftigt zu werden.

Randnummer2

Die Beklagte, beschäftigt etwa 225 Arbeitnehmer. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Randnummer3

Die Klägerin ist gelernte Fachkraft für Lebensmitteltechnik und bei der Beklagten seit dem 15. September 2008 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von zuletzt 2.847,- EUR brutto zuzüglich einer Schichtzulage von 250,- EUR brutto monatlich auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11. September 2008 (Anlage B1, Blatt 35 ff. der Akten) als Anlagenfahrerin (Operator) tätig. Ab November 2008 bis zum Beginn des Mutterschutzes vor der Geburt ihres ersten Kindes im August 2009 war die Klägerin als Senior Operator tätig.

Randnummer4

Die Produktion der Beklagten arbeitet in einem vollkontinuierlichen 3-Schicht-System an 7 Tagen wöchentlich. Produktionsmitarbeiter wie die Klägerin sind – mit wenigen Ausnahmen – einer von 4 festen Schicht(grupp)en zugeordnet. Diese Schichten rotieren nach einem für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus festgesetzten Schichtplan und durchlaufen das Wechselschichtsystem. Die Frühschicht dauert jeweils von 6.00 Uhr bis 14.15 Uhr, die Spätschicht von 14.00 Uhr bis 22.15 Uhr und die Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.15 Uhr; außerdem gibt es eine Freischicht. Zwei der Schichtteams bestehen aus jeweils 16 Produktionsmitarbeitern und die anderen zwei aus jeweils 20 Produktionsmitarbeitern. Darin eingeschlossen sind ein bis zwei Schichtleiter je Schichtteam. Zusätzlich sind jedem Schichtteam 4 Pool Operator als Springer zugeordnet. Die Pool Operator kommen zum Einsatz in Krankheits-, Urlaubs- oder sonstigen Fällen eines Mitarbeiterausfalls. Dazu gehören auch Pausenzeiten oder geplante Reinigungstätigkeiten.

Randnummer5

Die Schichtteams der Beklagten arbeiten in 6 Hallen. Die Hallen sind jeweils einem von insgesamt zwei Streams zugeordnet. Aus dem in jeder Halle befindlichen Computerraum werden die Maschinen gesteuert und bedient. Von diesem Raum aus ist es nicht möglich, sämtliche Maschinen der Halle einzusehen.

Randnummer6

Das zweite Kind der Klägerin wurde am 25. September 2016 geboren, die von der Klägerin gemäß ihrem Schreiben vom 29. September 2016 (Anlage K1, Blatt 4 der Akten) in Anspruch genommene Elternzeit wird zum 24. September 2019 enden. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag (Anlage K2, Blatt 5 der Akten) beantragte die Klägerin ihre Beschäftigung während der Elternzeit in Teilzeit mit 20 Wochenstunden, verteilt auf die Wochentage Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 11.30 Uhr ab dem 25. September 2017. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 (Anlage K3, Blatt 6 der Akten), unterzeichnet von Frau A. i.V. als HR Business Partner und Frau T. i.A. als Personalsachbearbeiterin lehnte die Beklagte die begehrte Arbeitszeitreduzierung ab. Sie begründete die Ablehnung mit dem rollierenden Schichtbetrieb, der dem Teilzeitwunsch entgegenstehe, und damit, dass es außerhalb des Schichtsystems keine anderweitige Einsatzmöglichkeit gebe. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2017 (Anlage K4, Blatt 7 der Akten) Stellung, die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 24. Januar 2017 (Anlage K5 der Akten), unterzeichnet von Frau A. i.V. als HR Business Partner und Frau N. i.A. als HR Consultant, erneut die begehrte Teilzeitbeschäftigung ab.

Randnummer7

Während ihrer Schwangerschaften wurde die Klägerin montags bis freitags in der Tagschicht von 7 bis 16 Uhr beschäftigt. Sie verteilte in dieser Zeit aus dem Lager benötigte Arbeitsmaterialien, dokumentierte Paletten und Big Bags, die ausgelagert werden sollten, ordnete dokumentierte Papiere ein, ging Mitarbeitern aus anderen Abteilungen zur Hand und räumte das Archiv auf.

Randnummer8

Mitarbeiter der Beklagten sind auch in Labors tätig. Eine Mitarbeiterin der Beklagten aus dem Labor, Frau T. (jetzt C.), äußerte gegenüber der Beklagten einen Teilzeitwunsch, den die Beklagte ablehnte.

Randnummer9

Mit ihrer Klage vom 21. Februar 2017, die der Beklagten am 2. März 2017 zugestellt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Teilzeitbegehren während der Elternzeit und zunächst auch die bisher mitgeteilte Verteilung der Arbeitszeit weiter. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag hinsichtlich der begehrten Verteilung der Arbeitszeit auf Anregung der Kammer abgeändert.

Randnummer10

Die Klägerin trägt vor, sie bestreite, dass Frau A. und Frau T. vertretungsberechtigt seien, den Teilzeitantrag abzulehnen.

Randnummer11

Dringende betriebliche Gründe stünden ihrem Teilzeitbegehren nicht entgegen. Sie bestreite, dass das vorgegebene Schichtsystem nicht durch eine betriebliche Umorganisation geändert werden könne.

Randnummer12

Die Beklagte führe das behauptete feste Schichtsystem auch nicht ausnahmslos durch. So werde der Produktionsmitarbeiter T. aus Krankheitsgründen nur in der Früh- und Spätschicht eingesetzt. Er arbeite nicht mehr in einem festen Schichtteam. Zudem werde er, wenn dies aufgrund der einzuhaltenden Ruhezeiten nach dem ArbZG erforderlich sei, auch außerhalb der eigentlichen Schichtzeiten bzw. über diese hinaus in der nächsten Schicht eingesetzt, so etwa beim Wechsel von der Spät- zur Frühschicht. Auch soweit arbeitsunfähige Mitarbeiter im Rahmen einer Wiedereingliederung schrittweise wieder an die volle Arbeitsbelastung herangeführt würden, sei deren zeitweiser Einsatz ohne personelles Chaos möglich. Wegen des hohen Krankenstandes würden diese Mitarbeiter regulär eingesetzt und nicht etwa zusätzlich. Auch wenn ein Produktionsmitarbeiter an einen zukünftigen Einsatz als Schichtleiter herangeführt werden solle, werde er aus dem Schichtsystem herausgenommen. Er werde aufgrund des Abstimmungsbedarfs mit den Produktionsleitern dann nur in der Tagschicht eingesetzt.

Randnummer13

Sie, die Klägerin, könne auch als Pool Mitarbeiter eingesetzt werden. Selbst wenn sie tatsächlich eine Anlage nicht ausreichend kennen sollte, sei es der Beklagten zumutbar, durch entsprechende Einweisung und/oder Schulung Abhilfe zu schaffen.

Randnummer14

Es seien auch noch Aufräumarbeiten auf dem Firmengelände zu tätigen und z.B. Paletten zu transportieren, Verpackungsmaterialien ein- bzw. auszulagern und zusätzliche Reinigungen von ausgebauten Maschinenteilen durchzuführen. Sie könne auch wie während ihrer Schwangerschaften beschäftigt werden.

Randnummer15

Auch ihr Einsatz im Labor in Teilzeit sei möglich. Die erforderlichen Kenntnisse habe sie im Rahmen ihrer Ausbildung erworben. Frau C. arbeite auch lediglich in zwei Schichten und hinsichtlich der Anfangs- und Endzeit ihrer Arbeit würden Abweichungen von den sonst geltenden Schichtzeiten gestattet.

Randnummer16

Seit Rückkehr aus der ersten Elternzeit ab 5. Oktober 2012 habe die Beklagte ihr wieder die Stelle einer Anlagenfahrerin (Operator) zugewiesen bei Beibehaltung der Vergütung als Senior Operator. Die Aufgaben eines Senior Operator beinhalteten zusätzlich u.a. die Prozessdokumentation, deren Überprüfung und Erklärung sowie das Besorgen von Arbeitsmaterialien. Diese Aufgaben seien nun auf den Operator übertragen worden.

Randnummer17

Bis vor ein oder zwei Jahren seien in jedem Schichtteam mehr reguläre Mitarbeiter und auch Springer eingesetzt worden, was unstreitig ist. Eigentlich bestehe mithin ein höherer Bedarf an Mitarbeitern als derzeit eingesetzt würden. Fraglich sei auch, ob der reduzierte Mitarbeitereinsatz mit Arbeitsschutzgesichtspunkten vereinbar sei und die Beklagte die vorgesehenen Gefährdungsbeurteilungen erstellt habe. Aus Sicherheitsgründen dürften sich nicht beide Mitarbeiter außerhalb des Computerraums bei den Maschinen befinden.

Randnummer18

Im Hinblick auf die gegenüber der Spät- und Nachtschichten umfangreicheren Tätigkeiten bezüglich Wartung, Reparatur und Reinigung von Maschinen sowie der in anderen Abteilungen anwesenden Mitarbeiter (Mikrobiologie, Objektleiter, Materialanlieferung) bestehe gerade in der Frühschicht ein erhöhter Arbeitskräftebedarf. Insoweit bestehe auch Bedarf an ihrer Arbeitsleistung.

Randnummer19

Es sei nicht erforderlich, Arbeitszeit, in der sie, die Klägerin, nicht anwesend sei, durch Einsatz eines weiteren Mitarbeiters abzudecken, dies sei jedenfalls durch einen Pool Operator möglich.

Randnummer20

Sie, die Klägerin, sei in der Lage, mit ihrer Tätigkeit bereits um 6.00 Uhr zu beginnen, damit sichergestellt sei, dass ihre Tätigkeit mit dem Schichtbeginn anfange.

Randnummer21

Die Klägerin beantragt zuletzt,

Randnummer22

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden vom 25. September 2017 bis 24. September 2019 zuzustimmen;

Randnummer23

2. die Beklagte zu verurteilen, die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin vom 25. September 2017 bis 24. September 2019 auf Montag bis Donnerstag, 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr festzulegen.

Randnummer24

Die Beklagte beantragt,

Randnummer25

die Klage abzuweisen.

Randnummer26

Die Beklagte trägt vor, ihr festes Schicht(gruppen)System stehe der begehrten Verringerung der Arbeitszeit ebenso wie der von der Klägerin begehrten Arbeitszeitverteilung entgegen. Die Verteilung der Arbeitszeit wie begehrt bedeute, dass die Klägerin in der Frühschicht nicht die volle Zeit zur Verfügung stehe. Sie würde insgesamt 3,25 Stunden in der Frühschicht fehlen. Um dies aufzufangen, müsse sie, die Beklagte, einen zusätzlichen Mitarbeiter einsetzen. Dies sei nur für die gewünschte Arbeitszeit nicht möglich, so dass die zusätzliche Beschäftigung einer Vollzeitkraft erforderlich sei. Dies führe zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung der Beklagten. Außerdem könne die Klägerin nicht mit ihrer Schichtgruppe rollieren, dies habe ein personelles Chaos zur Folge, denn das Unter- bzw. Überbesetzungsproblem werde von einer Schichtgruppe in die nächste getragen, zumal die Klägerin an drei Wochentagen gar nicht eingesetzt werden wolle. Dass die einzelnen Schichtgruppen unterschiedlich stark besetzt seien, liege daran, dass eine der Anlagen in Halle 7 derzeit nur in zwei Schichten in Betrieb sei.

Randnummer27

Die anzulernenden sog. Interimsschichtleiter seien in Wechselschicht tätig. Ausnahmen gebe es allenfalls, wenn ein zeitlich befristetes Projekt, wie es bei dem Mitarbeiter J. der Fall gewesen sei, bearbeitet werde.

Randnummer28

Bezüglich Herrn B. sei sie, die Beklagte, durch das LAG Hamburg verurteilt worden, ihn als Operator weiter zu beschäftigen. Es besteht ein Nachtschichtverbot. Sie habe deshalb ein spezielles Schichtsystem entwickelt, in dem Herr B. keine Nachtschichten zu leisten habe. Es sei allerdings gewährleistet, dass er nicht von der Spät- in die Frühschicht zu wechseln habe. Herr B. arbeite jeweils volle Schichten.

Randnummer29

Mitarbeiter in der Wiedereingliederung würden zusätzlich in den Schichten eingesetzt, um sie wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit zu führen. Daher ergebe sich aus deren zeitweisen Einsatz weder ein Unter- noch Überbesetzungsproblem.

Randnummer30

Ein Einsatz der Klägerin im Labor sei nicht möglich. Die Klägerin bringe schon nicht die erforderliche Qualifikation mit. Es sei auch keine Teilzeitposition im Labor vakant. Die Mehrzahl der Labormitarbeiter sei im Schichtsystem tätig. Frau C. arbeite als Springerin und sei nicht in das reguläre Wechselschichtsystem integriert. Allerdings werde sie als Springerin durchaus in einzelnen Schichten der Wechselschicht eingesetzt. Nur dann, wenn sie dabei die Kindesbetreuung nicht gewährleisten könne, werde ihr ausnahmsweise gestattet, früher zu kommen oder zu gehen.

Randnummer31

Ein Einsatz als Reinigungskraft komme ebenfalls nicht in Betracht. Spezielle Maschinenreinigungen würden nach Bedarf z.B. nach Reparaturen und entsprechend einem festgelegten Reinigungszyklus in allen Schichten durchgeführt. Ein etwaiger zusätzlicher Reinigungsbedarf entstehe absolut zufällig und nicht regelmäßig, schon gar nicht regelmäßig in der Frühschicht.

Randnummer32

Soweit die Klägerin ihre Beschäftigung als Senior Operator verfolge, könne dem schon deshalb nicht entsprochen werden, weil in 2016 aufgrund einer Betriebsänderung die Positionen der Senior Operator weggefallen seien. Die bis dahin als Senior Operator beschäftigten Mitarbeiter seien bei Eignung als Pool Operator versetzt worden oder hätten eine Änderungskündigung zum Operator verbunden mit niedrigerer Eingruppierung erhalten. Pool Operator müssten in der Lage sein, die Anlagen sämtlicher Hallen eines Streams flexibel zu bedienen. Dies könne die Klägerin nicht.

Randnummer33

In der Sache begehre die Klägerin, dass für sie ein neuer Arbeitsplatz geschaffen werde; hierauf bestehe aber kein Anspruch. Die Beschäftigung der Klägerin während ihrer Schwangerschaften sei nicht auf einem regulär bestehenden Arbeitsplatz erfolgt.

Randnummer34

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe§

Randnummer35

Der Klage ist stattzugeben, da sie zulässig und begründet ist. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

I.

Randnummer36

Die Klage ist zulässig und auf die Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte zur Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin und Ausübung des Direktionsrechts zur Lage der Arbeitszeit gerichtet. Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht auch, soweit die Klägerin die Verringerung ihrer Arbeitszeit für einen bereits zurückliegenden Zeitraum begehrt. Die verlangte Elternteilzeit kann wegen möglicher Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben.

II.

Randnummer37

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 15 Abs. 6 und 7 BEEG verlangen, dass die Beklagte ihrem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für den Zeitraum ab dem 25. September 2017 bis 24. September 2019 zustimmt und die Arbeitszeiten wie aus dem Klagantrag zu 2. ersichtlich festlegt. Dem stehen insbesondere dringende betriebliche Gründe nicht entgegen. Im Einzelnen:

Randnummer38