Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 20. Kammer / 2017

ArbG Hamburg Urteil vom 21.02.2017 – 20 Ca 221/16

20. Kammer · ECLI:DE:ARBGHH:2017:0221.20CA221.16.00

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 465,60 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Tariferhöhung auf die übertarifliche Vergütung des Klägers.

Randnummer2

Die Kläger stand seit dem 09. März 1999 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 04. März 1999 (Anlage K 1, Bl. 6 d. A.) in einem Arbeitsverhältnis eines Bankenkonsortiums, das in der Rechtsform einer GbR unter der Firma N. geführt wurde (im Folgenden: N. GbR). In seinem Arbeitsvertrag heißt es u.a.:

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„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie der Dienstordnung in ihren jeweiligen Fassungen.“

Randnummer4

Ursprünglich gab es die S. und die N.. Die Durchführung der N. einschließlich der Eingehung von Arbeitsverhältnissen übertrugen die Trägerländer der N. GbR. Konsortialführerin war die H.. Im Jahr 2000 wurde die N. der Länder als ein gemeinsamer Eigenbetrieb öffentlichen Rechts der Länder ins Handelsregister eingetragen. Arbeitgeberin der für die N. tätigen Mitarbeiter blieb weiterhin die N. GbR.

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Die N. GbR wandte das hausinterne Vergütungssystem der H. für ihre Mitarbeiter an. Dieses Vergütungssystem beinhaltet neben den 9 Tarifgruppen und den nach Berufsjahren gestaffelten Stufen des Bankentarifvertrages noch 4 übertarifliche Stufen (21, 31, 41 und 51, „ÜT“) und außertarifliche Stufen („AT“, vgl. beispielhaft Gehaltstabelle ab 01. November 1990, Anlage B 2, Bl. 52 d. A.).

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Der Kläger ist in die Tarifgruppe 9/11 des Bankentarifvertrags mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.771,00 € sowie in eine übertarifliche Vergütungsgruppe ÜT 9/41 mit einem Gehalt von 5.173,00 € eingruppiert. Die Vergütung in den übertariflichen Stufen wurde dabei in den Abrechnungen und Gehaltstabellen als einheitlicher Betrag angegeben und nicht in einen tariflichen und übertariflichen Teil aufgespalten (vgl. beispielsweise Gehaltsmitteilung vom 01. April 2011, Anlage B 3, Bl. 54 d. A.).

Randnummer7

Am 01. April 2009 errichteten die Länder mit dem Staatsvertrag die länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband war. Diese war Gesamtrechtsnachfolgerin des Eigenbetriebs und der N. GbR. Die Arbeitsverhältnisse der bei der N. GbR angestellten Mitarbeiter – auch das des Klägers - wurden durch dreiseitige Überleitungsvereinbarungen von der N. GbR auf die Anstalt übergeleitet (vgl. Überleitungsvereinbarung, Anlage K 3, Bl. 14 bis 16 d. A.). Alle Mitarbeiter wurden über den Betriebsübergang unterrichtet. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass die Bankentarifverträge zunächst statisch weitergelten sollten, soweit sich aus den Arbeitsverträgen nichts anderes ergebe (vgl. Unterrichtungsschreiben vom 08. Oktober 2008, Anlage K 2, Bl. 8 bis 13 d. A.). Tatsächlich waren die Verweisungsklausel auf die Bankentarifverträge in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter der N. GbR unterschiedlich formuliert, teilweise dynamisch, teilweise statisch und teilweise war auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und des Datums des Vertragsschlusses unklar, inwiefern die Verweisung nach dem Betriebsübergang ab dem 01. April 2009 dynamisch oder statisch auszulegen war.

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Aufgrund der Problematik, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge teils dynamisch, teils statisch fortgalten, und einer etwaigen daraus resultierenden Ungleichbehandlung beschloss der Aufsichtsrat der neu gegründeten Anstalt des öffentlichen Rechts N. am 01. April 2009 für alle Mitarbeiter, die vor dem 01. April 2009 für die N. tätig waren, eine dynamische Besitzstandswahrung. Am 10. Juli 2009 sandte der Vorstandsvorsitzende Herr S1 unter dem Betreff „dynamische Besitzstandswahrung für alle Mitarbeiter“ eine E-Mail an alle Beschäftigten (Anlage K 4, Bl. 17 d. A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

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„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wie Sie wissen, war im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang der N. vom Eigenbetrieb auf die Anstalt öffentlichen Rechts über die wichtige Frage der statischen oder dynamischen Anwendung des Bankentarifvertrages auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, bei denen sich eine dynamische Anwendung nicht aufgrund der Rechtslage „automatisch“ ergab, zu entscheiden.

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Auf seiner 1. Sitzung am 1. April 2009 ist unser Aufsichtsrat unserem Vorschlag gefolgt und hat der dynamischen Besitzstandswahrung für alle Mitarbeiter zugestimmt. Der Beschluss des Gremiums lautet konkret: “der Aufsichtsrat stimmt einer Anwendung der dynamischen Besitzstandswahrung für alle Mitarbeiter der N. zu, die vor dem 1. April 2009 für die N. tätig waren.“ Dies bedeutet, dass zukünftige Änderungen im Bankentarifvertrag wie z.B. Lohnerhöhungen, neue Regelungen zum Urlaub oder zur Arbeitszeit auch weiterhin für sie alle gelten (...).

Randnummer11

Mit Staatsvertrag vom 15. Dezember 2011 wurde die Beklagte mit Wirkung zum 01. Juli 2012 gegründet. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der N. und der S..

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Bislang wurde die Bruttovergütung des Klägers stets zu dem Zeitpunkt und in der Höhe gesteigert, wie die Vergütung nach dem Bankentarifvertrag angehoben wurde. Ein Vorbehalt oder ähnliches wurde im Zusammenhang mit der Steigerung der Vergütung entsprechend der Steigerung nach dem Bankentarifvertrag nicht vorgenommen. Vielmehr wurde sowohl das Tarifgehalt als auch der übertarifliche Anteil der Vergütung entsprechend der Tarifentwicklung des Bankentarifvertrages erhöht.

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Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 und 22. Juni 2015 unterrichtete die Beklagte den Kläger, dass sich sein Tarifgehalt ab Juli 2014 um 2,4 % und ab Juli 2015 um weitere 2,1 % entsprechend dem Inhalt des Tarifabschlusses erhöhe. Sie wies darauf hin, dass auf eine Erhöhung des über- bzw. außertariflichen Teils des Gehalts kein Anspruch bestehe (Anlagen B 6 und B 7, Bl. 64, 65 d. A.).

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Mit Schreiben vom 07. September 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Tarifsteigerung im Bankenbereich ab dem 01. Oktober 2016 von 1,5 % vollständig auf den übertariflichen Anteil der übertariflichen Gehälter angerechnet werde, so dass sich sein Gehalt nicht erhöhe (Anlage B 8, Bl. 66 d. A.).

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Mit seiner Klage begehrt der Kläger zuletzt die Tarifsteigerung von 1,5 % auf seine übertarifliche Vergütung, d.h. 77,60 € brutto monatlich (5.173,00 € brutto x 1,5 %) für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017, wobei für den Monat November 2016 dieser Betrag zweimal begehrt wird, da im Monat November ein weiteres Gehalt gezahlt wird.

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Der Kläger trägt vor, der Zahlungsanspruch ergebe sich bereits aus der E-Mail vom 10. Juli 2009, weil diese eine bindende Gesamtzusage darstelle. Die sogenannte tarifliche Vergütung, welche rechtlich mangels Tarifbindung keine tarifliche Vergütung darstelle, und die sogenannten übertariflichen Stufen sowie die Gehälter der leitenden Mitarbeiter hätten in der internen Sprachregelung den sogenannten „Haustarif“ gebildet. Mangels Tarifbindung habe es sich um eine vertragliche Vergütung gehandelt. Bei den Parteien sei hausintern immer von einer einheitlichen Vergütung ausgegangen worden. So zeige sich auch anhand der Vergütungsmitteilungen, dass eine Differenzierung der einzelnen Gehaltsbestandteile nur hinsichtlich besonderer Zulagen erfolgt sei, während die übertarifliche Zulage eben nicht gesondert benannt, sondern als fester Gehaltsbestandteil bewertet worden sei. Den Mitarbeitern sei eine höhere Stufe zugewiesen worden, wenn eine besondere Leistung oder eine besondere Aufgabe oder eine besondere Position honoriert werden sollte. Vor diesem Hintergrund sei die Mail vom 10. Juli 2009 dahingehend auszulegen, dass sich die dynamische Besitzstandswahrung auf die Fortführung der bisherigen Praxis bezogen habe, den Haustarif weiterhin entsprechend der Tarifentwicklung des Bankentarifvertrages zu steigern. Dies korrespondiere mit der Aussage des Vorstandes der Beklagten Herrn S1, welcher unter anderem auf einer Betriebsversammlung gesagt habe, dass „alles bleibe wie bisher“.

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Daneben bestehe der Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung, weil die Beklagte unstreitig nach dem Betriebsübergang im Jahr 2008 sämtliche Tariflohnerhöhungen auf sämtliche Gehaltsbestandteile bezogen habe.

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Der Kläger beantragt zuletzt

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die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 465,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 auf 776,60 € brutto, seit dem 01.11.2016 auf 155,20 € brutto, seit dem 1.12.2016 auf 77,60 € brutto, seit dem 01.01.2017 auf 77,60 € brutto und seit dem 01. Februar 2017 auf 77,60 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die N. GbR sei Mitglied im Arbeitgeberverband und daher tarifgebunden gewesen; dies ergebe sich auch aus dem unstreitigen Inhalt der Anlage B 1 (Bl. 51 d. A.). Die E-Mail vom 10. Juli 2009 beziehe sich nur auf die dynamische Anwendung der Bankentarifverträge vor dem Hintergrund der fehlenden Tarifbindung der Betriebserwerberin und der unterschiedlichen Ausgestaltung der Verweisungsklauseln. Trotz der Weitergabe der Tariferhöhung auf die übertarifliche Vergütung in der Vergangenheit sei eine Anrechnung zulässig. Ein anrechnungsfester, übertariflicher Gehaltsbestandteil sei nicht vereinbart worden, dafür spreche bereits der Umstand, dass die Vergütung als einheitlicher Betrag ausgewiesen worden sei. Die übertariflichen Stufen – auch im Fall des Klägers – dienten nicht dazu, besondere Leistungen oder Erschwernisse abzugelten. Es handele sich um eine rein übertarifliche Vergütung.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 2017 Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG).

Entscheidungsgründe§

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Tarifsteigerung von 1,5 %, d.h. 77,60 € für den streitgegenständlichen Zeitraum. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus einer Gesamtzusage noch aus einer betrieblichen Übung. Die Anrechnung der Tarifsteigerung auf die übertarifliche Vergütung des Klägers ist im Ergebnis zulässig (vgl. ebenso zu Parallelfällen: Arbeitsgericht Hamburg, Urteile vom 15. Januar 2017, 28 Ca 351-356/16, n.v.).

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