Rechtsprechung / ArbG Gera / 2023

ArbG Gera Urteil vom 16.08.2023 – 4 Ca 31/23

ECLI:DE:ARBGERA:2023:0816.4CA31.23.00

ArbeitsrechtThüringenArbeitsrecht ThüringenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Orientierungssatz

1. Zum Begriff der "einschlägigen Berufserfahrung" gemäß § 16 Abs 2 S. 1 TV-L.(Rn.46)

2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 191/23.

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.990,36 € festgesetzt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_1

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_2

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und hat 2 Kinder.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_3

In der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.07.2006 war sie an der M. für Enzymologie der Proteinfaltung in H. als wissenschaftliche Mitarbeiterin in Vollzeit tätig (Bl. 38 d. A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_4

In der Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2018 war sie an der Medizinischen Fakultät der G.- Universität M. beschäftigt (Bl. 40 d. A.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_5

Vom 01.11.2006 bis 31.12.2012 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Entgeltgruppe E13 TV-L.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_6

Mit Urkunde vom 30.11.2006 (Bl. 39 d. A.) wurde ihr der akademische Grad doctor rerum naturalium verliehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_7

Vom 01.01.2013 bis 31.03.2018 war sie Arbeitsgruppenleiterin in der Entgeltgruppe E14 TV-L.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_8

Unter dem 12.01.2016 wurde ihr der akademische Grad doctor rerum naturalium habilitatus verliehen (Bl. 86 d. A.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_9

Damit war die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Privatdozentin verbunden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_10

Anschließend orientierte sich die Klägerin um und wechselte in den Thüringer Schuldienst.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_11

In der Zeit vom 01.08.2017 bis 13.08.2019 leistete sie als Lehramtsanwärterin ihren Vorbereitungsdienst ab.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_12

Mit dem Zeugnis über die zweite Staatsprüfung vom 31.07.2019 (Bl. 92 d. A.) wurde ihr bescheinigt, dass sie die Befähigung für das Lehramt an Regelschulen erworben hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_13

Mit Arbeitsvertrag vom 14.08.2019 (Bl. 93 f. d. A.) wurde sie als vollbeschäftigte Lehrkraft unbefristet eingestellt und in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_14

Sie wurde an der Staatlichen Regelschule K. als Lehrerin für Biologie und Chemie beschäftigt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_15

Bei der Einstellung wurde ihr die Stufe 1 zugeordnet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_16

Dieser Stufenzuordnung hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2019 widersprochen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_17

Das Staatliche Schulamt Ostthüringen hat der Klägerin mit Schreiben vom 03.12.2019 (Bl. 20 d. A.) mitgeteilt, dass auch nach nochmaliger Prüfung festzustellen ist, dass ihre Einstufung in die Entgeltstufe 1 der Entgeltgruppe E11 TV-L zutreffend ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_18

Zum 01.01.2020 wurde die Klägerin aufgrund der Angleichung der Eingruppierung von Regelschullehrern und Gymnasiallehrern in die Entgeltgruppe 13 Stufe 2 eingruppiert. Bei der Stufenzuordnung wurde die Zeit als Lehramtsanwärterin berücksichtigt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_19

Mit Schreiben vom 30.01.2020 hat die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 29.02.2020 gekündigt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_20

Mit Arbeitsvertrag vom 28.05.2020 (Bl. 95 d. A.) wurde die Klägerin ab 01.06.2020 wiederum als vollbeschäftigte Lehrkraft unbefristet eingestellt. Die Eingruppierung erfolgte in der Entgeltgruppe 13 Stufe 2.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_21

Seitdem ist sie als Lehrerin für Biologie und Chemie an der Montessorischule J. beschäftigt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_22

Seit August 2022 ist die Klägerin Fachleiterin Chemie am Studienseminar G. und zuständig für Lehrer Aus- und Weiterbildung.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_23

Mit der Klage vom 20.12.2022 begehrt die Klägerin Differenzzahlungen für den Zeitraum August 2019 bis Februar 2020.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_24

Für den Zeitraum August bis Dezember 2019 begehrt sie die Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 6 (hilfsweise Differenz zur Stufe 5, Stufe 4, Stufe 3) innerhalb der Entgeltgruppe 11.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_25

Für die Monate Januar und Februar 2020 begehrt sie die Differenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 5 (hilfsweise Stufe 3) der Entgeltgruppe 13.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_26

Zum Verständnis wird auf die übersichtliche Tabelle im klägerischen Schriftsatz vom 30.03.2023 auf Seite 6 und 7 (Bl. 36 und 37 d. A.) Bezug genommen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_27

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihre Vordienstzeiten seien bei der Stufenzuordnung anzuerkennen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_28

Somit habe sie Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 ab Beginn ihrer Beschäftigung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_29

Die Klägerin beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_30

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 887,14 € brutto, hilfsweise 809,32 € brutto, hilfsweise 502,18 € brutto, hilfsweise 290,61 € brutto, abzüglich einer gezahlten Ausgleichszulage in Höhe von 150,00 € netto, nebst Zinsen hieraus, welche 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 01.09.2019 zu zahlen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_31

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.663,39 € brutto, hilfsweise 1.517,48 € brutto, hilfsweise 941,60 € brutto, hilfsweise 544,89 € brutto, nebst Zinsen hieraus, welche 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 01.10.2019 zu zahlen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_32

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.663,39 € brutto, hilfsweise 1.517,48 € brutto, hilfsweise 941,60 € brutto, hilfsweise 544,89 € brutto, nebst Zinsen hieraus, welche 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 01.11.2019 zu zahlen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_33

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.663,39 € brutto, hilfsweise 1.517,48 € brutto, hilfsweise 941,60 € brutto, hilfsweise 544,89 € brutto, nebst Zinsen hieraus, welche 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 01.12.2019 zu zahlen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_34

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.663,39 € brutto, hilfsweise 1.517,48 € brutto, hilfsweise 941,60 € brutto, hilfsweise 544,89 € brutto, nebst Zinsen hieraus, welche 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 01.01.2020 zu zahlen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_35

6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.299,83 € brutto, hilfsweise 230,94 € brutto, nebst Zinsen hieraus, welche 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 01.02.2020 zu zahlen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_36

7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.299,83 € brutto, hilfsweise 230,94 € brutto, nebst Zinsen hieraus, welche 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 01.03.2020 zu zahlen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_37

Der Beklagte beantragt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_38

die Klage abzuweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_39

Der Beklagte ist der Ansicht, die Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber seien nicht bei der Stufenzuordnung anzuerkennen. Dort habe die Klägerin keine einschlägige Berufserfahrung i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L erworben, weil sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und nicht als Lehrkraft tätig gewesen sei. Lehrkräfte seien Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 08.02.2023 und 16.08.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_41

Die Klage ist unbegründet.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_42

Der Beklagte hat die Stufenzuordnung korrekt durchgeführt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_43

Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_44

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung aus § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_45

Die in den Beschäftigungsverhältnissen bei dem M. und der Universität M: erworbenen Berufserfahrungen sind nicht einschlägig im Sinne des TV-L.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_46

Nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_47

Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zu Gute kommt. Das ist der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_48

Eine einschlägige Berufserfahrung setzt voraus, dass der neu eingestellte Beschäftigte bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehr geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig ist. Die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist der Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit. § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L will den Entfall einer Einarbeitungszeit honorieren. Eine Einarbeitung ist schon dann entbehrlich, wenn der für die aktuelle Eingruppierung weiterhin maßgebliche Tätigkeitsanteil der bisherigen Tätigkeit dem Beschäftigten die erforderliche einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat. Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Beschäftigten somit nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_49

Das Merkmal der Einschlägigkeit unterliegt damit strengen Anforderungen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_50

Die enge Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem Regelfall der Zuordnung zur Entgeltstufe 1 und dem Ausnahmefall der Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2022 – 8 Sa 150/21 mit umfangreichen Nachweisen zur elaborierten Rechtsprechung des BAG).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_51

Bei Anwendung dieses Maßstabes hat die Klägerin keine einschlägige Berufserfahrung i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L erworben.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_52

Die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim M.-Institut kann zur Überzeugung der Kammer ohnehin nicht angerechnet werden. Die dort von der Klägerin durchgeführten Aufgaben sind nicht näher bekannt, haben aber wohl kaum etwas mit Lehre und Ausbildung zu tun.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_53

Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin an der Universität M. als wissenschaftliche Mitarbeiterin sowie als Arbeitsgruppenleiterin mag das anders sein. Die Kammer hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass an der Universität neben der Forschung auch die Lehre eine große Rolle spielt. Die Lehrtätigkeit an einer Universität unterscheidet sich jedoch inhaltlich erheblich von der Lehrtätigkeit an einer Schule. An einer Regelschule sind Kinder im Lebensalter zwischen 10 und 17 Jahren zu unterrichten. Das unterscheidet sich zur Überzeugung der Kammer erheblich von den Aufgaben, die sich bei der Ausbildung von Studenten ergeben. Die gesamte inhaltliche Breite der neuen Aufgabe kann die Vorerfahrung somit nicht abdecken.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_54

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung aus § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_55

Diese Vorschrift enthält eine Kann-Regelung zur Deckung des Personalbedarfs. Zum einen begründet eine Kann-Regelung keinen Rechtsanspruch. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Neueinstellung der Klägerin zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich war.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_57

Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zutragen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-08-16/4-ca-31-23#rd_58

Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus der Summe der eingeklagten Beträge.