Rechtsprechung / ArbG Essen / 1 / 2022

ArbG Essen Berichtigungsbeschluss vom 12.07.2022 – 1 Ca 206/22

1 · ECLI:DE:ARBGE:2022:0712.1CA206.22.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Tatbestand des Teilurteils vom 05.05.2022 wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 5 wird der 1. Satz des 2. Absatzes

„Der Kläger hat die Zahlungen mit einer Aufstellung „Ausschussvergütung“, vorgelegt am 28.11..2019, die Nichtabführung von insgesamt 740.334,03 € zugestanden (Bl. 60 d.A.) und die weiteren Vergütungen in Höhe von 119.700,00 € (C.-Bank) und 276.450,00 € (V.) mit weiterer Aufstellung vom 03.08.2020 (Bl. 151 d.A.).“

wie folgt berichtigt:

„Der Beklagte zu 2) hat die Zahlungen mit einer Aufstellung „Ausschussvergütung“, vorgelegt am 28.11..2019, die Nichtabführung von insgesamt 740.334,03 € zugestanden (Bl. 60 d.A.) und die weiteren Vergütungen in Höhe von 119.700,00 € (C.-Bank) und 276.450,00 € (V.) mit weiterer Aufstellung vom 03.08.2020 (Bl. 151 d.A.).“

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2022-07-12/1-ca-206-22#rd_1

Die klagende Partei hat fristgerecht Berichtigung des Tatbestands des am 05.05.2022 verkündeten und der klagenden Partei am 16.05.2022 zugestellten Teil-Urteils mit am 24.05.2022 eingegangenen Schriftsatz beantragt. Auf den Antrag war der Tatbestand gem. § 319 ZPO jedoch nur zum Teil wegen Unrichtigkeit zu berichtigen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2022-07-12/1-ca-206-22#rd_2

Auf Seite 5 war der 1. Satz des 2. Absatzes zu berichtigen, da das Zugeständnis der nicht weitergereichten Ausschussvergütungen mittels einer Aufstellung nicht von der in diesem Verfahren klagenden Arbeitgeberin, sondern von dem Beklagten zu 2) als ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin stammte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2022-07-12/1-ca-206-22#rd_3

Soweit die klagende Partei des Weiteren eine Berichtigung des ersten Absatzes auf Seite 8 des Urteils beantragte, konnte eine Unrichtigkeit nicht festgestellt werden. Die klagende Partei hat mit Schriftsatz 28.04.2022, S. 17 letzter Absatz wie folgt vorgetragen: „Soweit der Beklagte zu 2.) weiter behauptet, beim M. e.V. hätte es entsprechende Regelungen gegeben, ist auch dies unerheblich ….“. Eine Bezugnahme auf den „Bankenverband Deutscher Banken“ erfolgte nicht.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

5

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.