Rechtsprechung / ArbG Duisburg / 2024

ArbG Duisburg Berichtigungsbeschluss vom 02.07.2024 – 2 BV 41/23

ECLI:DE:ARBGDU:2024:0702.2BV41.23.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Tatbestand des Beschlusses vom 20.02.2024 wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 5 muss es im vierten Absatz anstatt

„Mit E-Mail vom 18.10.2024 [...]"

lauten:

„Mit E-Mail vom 18.10.2023".

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G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duisburg/2024-07-02/2-bv-41-23#rd_1

Es handelt sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. Die Berichtigungsentscheidung ergeht wegen dauerhafter Verhinderung des an der Entscheidung beteiligten Vorsitzenden durch die an der Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richter O. und P..