Rechtsprechung / ArbG Berlin / 28. Kammer / 2012

ArbG Berlin Urteil vom 28.11.2012 – 28 Ca 13052/12

28. Kammer · ECLI:DE:ARBGBE:2012:1128.28CA13052.12.0A

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Leitsatz

1. Überträgt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer per Vertragsergänzung eine mit Höhergruppierung und/oder Vergütungszulage verbundene qualifiziertere Zusatzaufgabe, so kann er die Übertragung in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG erprobungshalber befristen.(Rn.55) 2. Die Dauer einer solchen Erprobung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sollte typischerweise sechs Monate nicht überschreiten (s. die Rechtsgedanken in § 622 Abs. 3 BGB; § 1 Abs. 1 KSchG).(Rn.56) Soweit im Einzelfall eine längere Erprobungsdauer in Betracht kommt, darf diese in aller Regel ein Jahr nicht überschreiten (in diesem Sinne schon BAG 7.5.1980 - 5 AZR 593/78 - AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 36 [II.3 b.]). Überschreitet sie das danach höchstzulässige Maß, so ist die Befristung unwirksam.(Rn.57) 3. Wird der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer anwaltlich auf diese Rechtslage mit der Aufforderung hingewiesen, diesem die betreffende Funktion nunmehr als unbefristet übertragen zu bestätigen, und ändert der Arbeitgeber daraufhin den Stellenplan zügig dahingehend um, dass die - eben noch zur Neubesetzung ausgeschriebene - Stelle nunmehr entfalle, so kann er sich auf den so geschaffenen Zustand nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB nicht mit Erfolg berufen (strukturell ähnlich auch BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.2.]; LAG Berlin-Brandenburg 3.5.2011 - 10 Sa 2657/10 - n.v. [II.2.]).(Rn.62)

Tenor§

I. Es wird festgestellt, dass die mit Vereinbarung vom 2. Januar 2012 vorgenommene weitere Befristung der „Befristeten Vertrags-/Entgeltveränderung“ vom 25. Januar 2011 zum Arbeitsvertrag vom 6. August 2007 unwirksam ist und somit die Vereinbarung vom 2. Januar 2012 über den 5. August 2012 hinaus unbefristet gilt und damit für unbefristete Dauer der Arbeitsvertrag die Tätigkeit als Responsable mit der in der „Befristeten Zusatzvereinbarung zur variablen Verkaufsprämie“ vom 25. Januar 2011 und der „Befristeten Vertrags-/Entgeltveränderung“ ebenfalls vom 25. Januar 2011 geregelten Vergütung zum Gegenstand hat.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.876,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand§

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Es geht um Entfristung einer Sonderfunktion und -zulage. Vorgefallen ist dies:

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I. Die (heute1Geboren im November 1985.Geboren im November 1985.) 27-jährige Klägerin trat im August 2007 als Verkäuferin2S. Kopie des (befristeten) Anstellungsvertrags vom 6.8.2007 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 19-21 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).S. Kopie des (befristeten) Anstellungsvertrags vom 6.8.2007 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 19-21 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]). in die Dienste der Beklagten, die ein Filialunternehmen des Einzelhandels (Konfektion) betreibt. Sie bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei monatlich 163 Arbeitsstunden ein Gehalt von 2.292,-- Euro (brutto).

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II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

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1. Unter dem Datum des 25. Januar 2011 unterzeichneten die Parteien ein als „Befristete Vertrags-/Entgeltveränderung“ betiteltes und nach Diktion und Erscheinungsbild von der Beklagten vorformuliertes Schriftstück3S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 22 GA).S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 22 GA). (Kopie: Urteilsanlage I.), kraft dessen diese der Klägerin ab 7. Februar 2011 die Funktion einer sogenannten „Responsable“4S. dazu Klageerwiderungsschrift vom 12.10.2012 Blatt 1 (Bl. 44 GA): „Eine Responsable ist lediglich die Stellvertretung einer Abteilungsleitung und damit nicht für alle Abteilungen in einer Filiale verantwortlich wie die stellv. Filialleitung. Ihre Befugnisse sind gegenüber denen einer stellv. Filialleitung deutlich eingeschränkt. Eine Responsable hat i.d.R. keine Personalverantwortung, nur in Ausnahmefällen wie z.B. Urlaub oder Krankheit des Abteilungsleiters“.S. dazu Klageerwiderungsschrift vom 12.10.2012 Blatt 1 (Bl. 44 GA): „Eine Responsable ist lediglich die Stellvertretung einer Abteilungsleitung und damit nicht für alle Abteilungen in einer Filiale verantwortlich wie die stellv. Filialleitung. Ihre Befugnisse sind gegenüber denen einer stellv. Filialleitung deutlich eingeschränkt. Eine Responsable hat i.d.R. keine Personalverantwortung, nur in Ausnahmefällen wie z.B. Urlaub oder Krankheit des Abteilungsleiters“. übertrug. Im Text heißt es unter anderem:

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„Sonstiges

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Die Stellvertretungszulage ist ausdrücklich an die damit verbundene Tätigkeit gekoppelt. Der Arbeitgeber behält sich das Recht auf Widerruf vor, falls der Mitarbeiter diese Tätigkeit nicht mehr ausübt, sei es auf eigenen Wunsch oder aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers.

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Diese Vertragsveränderung ist befristet bis zum 06.02.2012.

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In den übrigen Punkten gilt der Vertrag unverändert weiter“.

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2. Wie es den Parteien seither miteinander erging, stellen sie im Rechts-streit streckenweise unterschiedlich dar. Fest steht jedoch, dass die Beklagte die Klägerin unter dem 2. Januar 20125S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 24 GA).S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 24 GA). (Kopie: Urteilsanlage II.) folgendes wissen ließ:

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„Verlängerung der befristeten Positionsveränderung

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… hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die Positionsveränderung vom 7. Februar 2011 bis zum 5. August 2012 verlängert wird.

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In allen übrigen Punkten gilt der Vertrag unverändert weiter.

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Wir wünschen uns auch weiterhin eine angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit. … “.

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3. Wie es um die Erfüllung der so übermittelten Wünsche („weiterhin … angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit“) bestellt ist, stellen die Parteien abermals teilweise divergierend dar. Fest steht, dass es am 17. Juli 2012 zu einer Unterredung kam, deren Inhalte jedoch wiederum zum Teil unterschiedlich geschildert werden (s. unten, S. 5 [3.]; S. 8 [vor 3.]). Fest steht auch, dass die Beklagte am 2. August 2012 intern die Stelle eines „Responsable's“ für die Einsatzfiliale der Klägerin6S. Kopie als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 25 GA).S. Kopie als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 25 GA). (Kopie: Urteilsanlage III.) ausschrieb.

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4. Das blieb dieser nicht verborgen. Sie suchte und fand darauf anwaltlichen Rat und ließ der Beklagten unter dem Datum des 9. August 20127S. Kopie als Anlage K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 25.10.2012 (Bl. 64-67 GA).S. Kopie als Anlage K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 25.10.2012 (Bl. 64-67 GA). (Kopie: Urteilsanlage IV.) durch ihren Bevollmächtigten die Nachricht zukommen, dass sie „einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Responsable“ habe8S. Anwaltsschreiben vom 9.8.2012 S. 1 (Bl. 64 GA).S. Anwaltsschreiben vom 9.8.2012 S. 1 (Bl. 64 GA).. Die jüngste Befristung sei nämlich unwirksam, da für diese Befristung kein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG9S. Textauszug: „§ 14 Zulässigkeit der Befristung. (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn – 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2. … 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7. … [usw.]“.S. Textauszug: „§ 14 Zulässigkeit der Befristung. (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn – 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2. … 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7. … [usw.]“. vorliege10S. Anwaltsschreiben vom 9.8.2012 S. 2 (Bl. 65 GA).S. Anwaltsschreiben vom 9.8.2012 S. 2 (Bl. 65 GA).. Insbesondere ergebe sich nicht der Sachgrund des bloß vorübergehenden Bedarfs an der Tätigkeit, weil die Beklagte „keine Zweifel daran gelassen“ habe, dass auch weiterhin die Aufgabe einer Responsable benötigt werde11S. Anwaltsschreiben vom 9.8.2012 S. 3 (Bl. 66 GA).S. Anwaltsschreiben vom 9.8.2012 S. 3 (Bl. 66 GA).. Allerdings biete sie (Klägerin) an, ihre Arbeit als Responsable auf Wunsch auch in einer anderen Filiale in Berlin fortzusetzen12S. Anwaltsschreiben vom 9.8.2012 a.a.O.S. Anwaltsschreiben vom 9.8.2012 a.a.O..

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III. Nachdem die Beklagte hiernach trotz Fristsetzung zum 21. August 2012 nichts von sich hatte hören lassen, nimmt die Klägerin sie mit ihrer am 27. August 2012 vorab per Fax bei Gericht eingereichten und eine Woche später (3. August 2012) zugestellten Klage nunmehr gerichtlich auf Feststellung in Anspruch, dass die Vertragsänderung vom 25. Januar 2011 (s. oben, S. 2 [II.1.]; Urteilsanlage I.) mit entsprechender Vergütung unbefristet gelte. Sie hält rechtlich zureichende Gründe spätestens für die Befristung im Folgeschreiben vom 2. Januar 2012 (s. oben, S. 2 [II.2.]; Urteilsanlage II.) nicht für gegeben und führt das näher aus13S. Klageschrift S. 5-8 (Bl. 14-17 GA).S. Klageschrift S. 5-8 (Bl. 14-17 GA)..

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IV. Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die mit Vereinbarung vom 2. Januar 2012 vorgenommene weitere Befristung der „Befristeten Vertrags-/Entgeltveränderung“ vom 25. Januar 2011 zum Arbeitsvertrag vom 6. August 2007 unwirksam ist und somit die Vereinbarung vom 2. Januar 2012 über den 5. August 2012 hinaus unbefristet gilt und damit für unbefristete Dauer der Arbeitsvertrag die Tätigkeit als Responsable mit der in der „Befristeten Zusatzvereinbarung zur variablen Verkaufsprämie“ vom 25. Januar 201114S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 23 GA – Urteilsanlage V.).S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 23 GA – Urteilsanlage V.). und der „Befristeten Vertrags-/Entgeltveränderung“ ebenfalls vom 25. Januar 2011 geregelten Vergütung zum Gegenstand hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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