Rechtsprechung / ArbG Aachen / 1. Kammer / 2014

ArbG Aachen Beschluss vom 10.07.2014 – 1 Ca 346/14

1. Kammer · ECLI:DE:ARBGAC:2014:0710.1CA346.14.00

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Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Prozesskostenhilfe

Tenor§

wird der PKH-Beschwerde nicht abgeholfen.

Gründe§

Die vorgenommene Einkommensberechnung stellt sich wie folgt dar:

Euro netto             monatliche Rente

-     .- Euro              Unterhaltsfreibetrag

-    .- Euro               Wohnkosten (2/3 des Gesamtbetrages, da mitwohnende

Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt)

_________               _________________________________

Euro               einzusetzendes monatliches Einkommen

Bei diesem einzusetzenden monatlichen Einkommen ergibt sich eine monatliche Rate in Höhe von       .- Euro (= ½ des einzusetzenden monatlichen Einkommens, abgerundet auf vollen Euro). Dies ergibt sich daraus, dass der PKH-Antrag erst 2014 gestellt wurde und insofern die neue Rechtslage ab dem 01.01.2014 anzuwenden ist. Die von Klägervertreter in der Beschwerde erwähnte Ratentabelle gilt nur noch übergangsweise für PKH-Anträge, die spätestens bis 31.12.2013 eingegangen sind.

Weitere Abzugsposten entsprechend der Beschwerdebegründung können nicht vorgenommen werden, da sie nach der gesetzlichen Regelung bereits im Unterhaltsfreibetrag enthalten sind, insbesondere Strom, Handy, GEZ.