Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen / 2009

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.03.2009 – 2 AGH 15/08

ECLI:DE:AWGHNRW:2009:0306.2AGH15.08.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

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Mit seinem form- und fristgerecht am Montag, dem 7.4.2008 eingereichten Antrag beantragt der Antragsteller,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_4

festzustellen, dass die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2,4,6 der Kammerversammlung der Antragsgegnerin vom 5.3.2008 nichtig sind

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_6

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab dem Jahre 2009 jährlich mindestens einmal Fortbildungsveranstaltungen zu den in § 1 Fachanwaltsverordnung (FAO) vom 29.11.1996 (BRAK-Mitt. 1996, 241) in der Fassung vom 11.6.2007 (BRAK-Mitt. 2007,214) genannten Fachgebieten als Lehrgänge im Sinne des § 4 FAO und zum Nachweis der nach § 15 FAO notwendigen Fortbildung anzubieten

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_7

Die Anträge betreffen die folgenden Tagesordnungspunkte der Kammerversammlung vom 5.3.2008:

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TOP 2: Kassenbericht des Schatzmeisters und Genehmigung der Mittel für das Geschäftsjahr 2008 (Haushaltsvorschlag) gem. § 89 Abs. 2 Ziff. 4 BRAO

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TOP 4: Entlastung des Vorstandes gem. § 89 Abs. 2 Ziff. 6 BRAO

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TOP 6 Änderung der Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Kammervorstandes und des Anwaltsgerichts gem. § 89 Abs. 2 Ziff. 5 BRAO

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Zur Begründung macht der Antragsteller im Wesentlichen folgendes geltend:

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1.              Bei den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2, 4, 6 hätten

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auch nicht stimmberechtigte Mitglieder mitgestimmt, da die Antrags-

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_14

gegnerin nicht sichergestellt habe, dass nur Kammermitglieder an der

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_15

Versammlung teilnahmen und abstimmten.

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2.              Der Beschluss TOP 2 zum Haushaltsvoranschlag für 2008 sei aus

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materiellen Gründen nichtig, weil auch Kosten für Ausgaben vorge-

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sehen seien, die außerhalb des Aufgabenbereiches der Anwaltskammer

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lägen. Hierzu vertritt der Antragsteller die Auffassung, es seien Kosten

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für die Fortbildung von Rechtsanwälten enthalten; die Fortbildung

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gehöre aber nach Auffassung des Antragsstellers nicht zu den

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Aufgaben der Antragsgegnerin. Außerdem rügt der Antragssteller, die

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Antragsgegnerin übertrage im Rahmen der Ausbildung und Streit-

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_24

schlichtung Aufgaben auf dritte Personen, die sie selbst zu erfüllen

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3.       Aus den gleichen Gründen sei auch der Beschluss zu TOP 4 — Ent-

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lastung des Vorstands — nichtig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_28

4.              Der Beschluss zu TOP 6 — Aufwandsentschädigung und Reisekosten-

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vergütung — sei nichtig, da bei richtiger Betrachtung keine Aufwands-

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entschädigungen sondern in Gesetz und Satzung nicht vorgesehene

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_31

Vergütungen beschlossen worden seien.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_32

5.              Unter der Voraussetzung, dass die Fortbildung zum Aufgabenbereich

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der Antragsgegnerin gehöre, sei sie entsprechend dem Hilfsantrag zu

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Die Antragsgegnerin beantragt;

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_37

Sie führt dazu folgendes aus:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_38

1.              Es fehle an der Antragsbefugnis des Antragsstellers, der die Verletzung

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eigener subjektiver Rechte entgegen § 90 Abs. 2 BRAO nicht schlüssig

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2.              Die Antragsgegnerin habe durch die Ausgabe von Stimmkarten an die

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Stimmberechtigten Kammermitglieder sichergestellt, dass nur stimm-

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_43

berechtigte Mitglieder abstimmen können. Stimmkarten seien ausweis-

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_44

lich der Teilnehmerliste mit Ausnahme des Teilnehmers Nr. 237

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(X) nur an stimmberechtigte Mitglieder ausgegeben

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worden. Eine etwa von Herrn X abgegebene Stimme habe sich

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angesichts der deutlichen Mehrheitsverhältnisse bei keinem Beschluss

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auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_49

3.              Es lägen auch keine materiellen Nichtigkeitsgründe vor:

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_50

Die Kammer dürfe ihren Mitgliedern Fortbildungsveranstaltungen

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_52

Sie übernehme alle wesentlichen Aufgaben im Bereich der Berufsaus-

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_54

Bei den beschlossenen Aufwandsentschädigungen (Erhöhung von 90 €

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_55

auf 120 €) und 100 € Bürokostenpauschale handele es sich eindeutig

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4.      Der Hilfsantrag sei unzulässig.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_58

In der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2008 hat der Antragsteller Antrag auf Vertagung mit der Begründung gestellt, von dem Schriftsatz der Antragsgegnerin habe er erst im Termin erfahren; die Entscheidung des BGH vom 16.10.2000

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_59

((B) 71/99), auf die der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen habe, sei ihm bislang unbekannt gewesen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_60

Der Vertagungsantrag wurde nach Beratung zurückgewiesen. Darauf wurde mit den

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angekündigten Anträgen verhandelt. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, bis zum

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31.12.2008 zu dem Schriftsatz der Gegenseite und den Hinweisen des Senates

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_64

Der Antragsteller hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme mit

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dem am 31.12.2008 eingereichten Schriftsatz vom 29.12.2008 Gebrauch gemacht.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_66

Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird wegen der Einzelheiten ihres

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Dem Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör wurde durch den ihn eingeräumten Schriftsatznachlass Rechnung getragen. Der Antragsteller hat dadurch die Möglichkeit erhalten, alle aus seiner Sicht notwendigen Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch vor dem Hintergrund der im Termin erteilten rechtlichen Hinweise des Senates eingehend darzustellen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller ausweislich seines umfangreichen Vortrages auch erschöpfend Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, welche weitergehenden Erkenntnisse angesichts des umfangreichen Sachvortrages noch aus einer weiteren mündlichen Verhandlung gewonnen werden könnten.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_70

Die Haupt-Anträge sind zurückzuweisen, da der Antragsteller nicht antragsberechtigt ist.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_71

Gemäß § 90 BRAO kann der Anwaltsgerichtshof auf Antrag der Landesjustizverwaltung Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Versammlung der Kammer für nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes und der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Ein solcher Antrag liegt nicht vor.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_72

Gem. § 90 Abs. 2 BRAO kann den Antrag auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt ist.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_73

Rechtsschutz wird dem einzelnen Mitglied insoweit nur gewährt, als es die un-

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_74

mittelbare Verletzung eigener subjektiver Rechte — und nicht nur rein objektiven Rechts — geltend machen kann. Daran fehlt es, wenn die Verletzung in eigenen Rechten auch unter Berücksichtigung des Antragstellervortrages nach keiner Betrachtungsweise gegeben sein kann. Ist die Verletzung von eigenen Rechten nicht ausreichend dargetan, fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, so dass eine Sachprüfung von vorn herein ausscheiden muss; der Antrag ist in einem solchen Fall unzulässig.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_75

Der Antragsteller ist hinsichtlich der von ihm beanstandeten Beschlüsse nicht antragsbefugt. Er hat die Verletzung eigener subjektiver Rechte auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz nicht hinreichend dargelegt, sondern macht auch mit seiner in dem nachgelassenen Schriftsatz weiter vertieften Begründung seines Begehrens lediglich die Verletzung objektiven Rechts geltend. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die angefochtenen Beschlüsse ausschließlich Aufgaben zum Gegenstand haben, die der Kammerversammlung gem. § 89 Abs. 2 BRAO in ihrer Gesamtheit obliegen und gerade nicht dem einzelnen Mitglied subjektive Rechte gewähren.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_76

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO obliegt der Kammer-

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_77

versammlung in ihrer Gesamtheit, nicht ihrem einzelnen Mitglied (BGH

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_78

AnwBl. 2001‚ 180 = BGH NJW-RR 2001 996).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_79

Die Kammerversammlung ist das oberste Organ der Rechtsanwaltskammer. In ihr äußert die Gesamtheit der Mitglieder der Kammer ihren Willen in der Form von Beschlüssen und Wahlen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_80

Es ist der autonomen Entscheidung der Kammerversammlung, dem obersten Organ der Rechtsanwaltskammer, überlassen, Anforderungen an die Rechnungslegung und Haushaltsplanung zu konkretisieren und über deren Erfüllung zu beschließen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_81

Die Rechtsstellung des einzelnen Kammermitgliedes wird durch das ihm zukommende Stimmrecht konkretisiert; damit verbunden ist auch das Recht des Mitglieds, unter den in der Geschäftsordnung niedergelegten Voraussetzungen selbst Anträge zu stellen. Gleiches gilt auch für die Entscheidung über die übrigen Aufgaben gem.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_82

§ 89 Abs. 2 BRAO. Der Antrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_83

Der Antrag ist im Übrigen auch nicht begründet.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_84

Die angefochtenen Beschlüsse beruhen nicht auf einem Verfahrensfehler. Angesichts der jeweils deutlichen Mehrheitsverhältnisse wirkt es sich auf die Entscheidung nicht aus, wenn ein nichtstimmberechtigter Teilnehmer mitgestimmt hätte. Durch die Stimmkartenausgabe hat die Antragsgegnerin hinreichend sichergestellt, dass nur stimmberechtigte Kammermitglieder an den Abstimmungen teilnahmen, auch wenn entsprechend der Geschäftsordnung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde Gäste zuzulassen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_85

Der Antragsteller hat im Übrigen materielle Rechtsverletzungen der Antragsgegnerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin wird Bezug genommen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_86

Der Hilfsantrag ist unzulässig, da kein Beschluss im Rahmen von § 90 BRAO vorliegt und es auch an den Voraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 223 Abs. 2 BRAO fehlt.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_87

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 7, 40 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen des FGG. Hierbei sieht der Senat die Zuziehung eines externen

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_88

Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin als zur zweckentsprechenden Erledigung der Sache notwendig an.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2009-03-06/2-agh-15-08#rd_89

Die sofortige Beschwerde ist nicht zuzulassen, da nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wird. Der Senat folgt mit seiner Entscheidung vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Kommentarliteratur, auf die in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde.