Rechtsprechung / AG Wuppertal / 2013

AG Wuppertal Urteil vom 08.08.2013 – 33 C 445/12

ECLI:DE:AGW:2013:0808.33C445.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.083,12 € (i. W.: zweitausenddreiundachtzig 12/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.09.2012 und 272,87 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 20.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages.

1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_2

Am 16.07.2011 gegen 0.15 Uhr hielt der Pkw des Klägers, gesteuert vom Zeugen I, in X auf der C-Straße, Fahrtrichtung Westen, vor der für den Linksabbiegerverkehr geltenden rotzeigenden Lichtanlage, Einmündung S-straße.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_3

Der vom Beklagten zu 1) gesteuerte, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw befand sich dahinter. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug auf sein Fahrzeug aufgefahren und habe sich sodann mit seinem Fahrzeug entfernt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_4

Der Kläger behauptet, einen dadurch entstandenen Nettoreparaturschaden in Höhe von 2.058,12 €, er begehrt außerdem geschätzte Kleinkosten zur Schadensverfolgung und Ersatz außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgungskosten und beantragt, wie erkannt.

5

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_5

Wegen des weiteren Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, es sind die Zeugen I, K, B und N vernommen worden, ferner hat der Sachverständige T ein schriftliches Gutachten erstellt, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift und jenes schriftliche Gutachten verwiesen.

7

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

8

Die Klage ist begründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_6

Zur Überzeugung des amtierenden Richters ist erwiesen, dass der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) Kfz-haftpflichtversicherten Pkw auf den verkehrsbedingt haltenden klägerischen Pkw aufrollte und dabei der geltend gemachte Schaden entstand.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_7

Zum heckseitigen Aufprall haben sich überzeugend die Zeugen I, B und K geäußert. Die Folgerung des Zeugen N, schlafenderweise habe er einen Aufprall nicht miterlebt, er wäre sonst wohl aufgewacht, bleibt bloße Bewertung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_8

Die Äußerung des informatorisch angehörten Beklagten zu 1), wenn er aufgerollt gewesen wäre, hätte er sich der Situation gestellt, das Fahrzeug sei schließlich haftpflichtversichert, deckt die Palette möglicher Beweggründe, nicht als Unfallverursacher erkannt zu werden, nicht völlig ab. So mag z.B. auch ein zu diesem Zeitpunkt alkoholisierter Fahrer seine Gründe haben, nicht als solcher in Erscheinung zu treten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_9

Der Sachverständige schließlich hat Gründe, die gegen eine Kompatibilität und damit für fehlende Ursächlichkeit der Schäden am klägerischen Fahrzeug sprechen, nicht ausmachen können.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_10

Demnach haften die Beklagten, dem Kläger auf Schadenersatz gemäß den §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG auf vollen Schadenersatz.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_11

Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass fiktive Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.058,12 € anfallen. Außerdem geschätzte Kleinkosten zur Schadensbehebung in Höhe von 25,00 €.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2013-08-08/33-c-445-12#rd_12

Ersatz außergerichtlicher anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger in der genannten Höhe verlangen (Geschäftswert bis 2.500,00 €, 1,3-fache Gebühr, Ziff. 2300, 7002, 7008 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG).

16

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

17

Streitwert: Bis 2.500,00 €.