Rechtsprechung / AG Wuppertal / 2011

AG Wuppertal Beschluss vom 12.10.2011 – 44 M 3281/11

ECLI:DE:AGW:2011:1012.44M3281.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag der Schuldnerin vom 14.07.2011 auf Erhöhung des pfandfreien Betrages gemäß § 850 f Absatz 1b ZPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2011-10-12/44-m-3281-11#rd_1

Mit vorbezeichnetem Schreiben beantragt die Schuldnerin, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts W vom 22.03.2011 insoweit zu ergänzen, dass der Schuldnerin ein nach § 850 f Absatz 1b ZPO erhöhter Pfändungsfreibetrag zusteht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2011-10-12/44-m-3281-11#rd_2

Mit vorbezeichnetem Schreiben beantragt sie, den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen, weil die besonderen Bedürfnisse aus persönlichen Gründen dies erfordert.

4

Der Antrag der Schuldnerin ist nach § 850 f Absatz 1b ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2011-10-12/44-m-3281-11#rd_3

Die Schuldnerin macht zusätzliche Kosten aufgrund einer Erkrankung für Medikamente pp. geltend, die jedoch in den Jahren 2009 und 2010 angefallen sind und somit lange vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das diese Kosten derzeit ebenso anfallen, wurde weder nachgewiesen, noch glaubhaft vorgetragen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2011-10-12/44-m-3281-11#rd_4

Selbst die für die Jahre 2009 und 2010 vorgetragenen Kosten sind nur teilweise nachgewiesen, wobei zum Teil die Notwendigkeit der Medikamente ebenso nicht nachgewiesen wurde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2011-10-12/44-m-3281-11#rd_5

Dem Antrag des Schuldners konnte daher nicht stattgegeben werden. Aufgrund fehlender Erfolgsaussicht konnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sowie eine Beiordnung nicht erfolgen.

8

Rechtsmittelbelehrung:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2011-10-12/44-m-3281-11#rd_6

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann