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# Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 12.10.2011 – 44 M 3281/11

ECLI:DE:AGW:2011:1012.44M3281.11.00

## Tenor

Der Antrag der Schuldnerin vom 14.07.2011 auf Erhöhung des pfandfreien Betrages gemäß § 850 f Absatz 1b ZPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Mit vorbezeichnetem Schreiben beantragt die Schuldnerin, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts W vom 22.03.2011 insoweit zu ergänzen, dass der Schuldnerin ein nach § 850 f Absatz 1b ZPO erhöhter Pfändungsfreibetrag zusteht.

**Rn. 3**

Mit vorbezeichnetem Schreiben beantragt sie, den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen, weil die besonderen Bedürfnisse aus persönlichen Gründen dies erfordert.

**Rn. 4**

Der Antrag der Schuldnerin ist nach § 850 f Absatz 1b ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

**Rn. 5**

Die Schuldnerin macht zusätzliche Kosten aufgrund einer Erkrankung für Medikamente pp. geltend, die jedoch in den Jahren 2009 und 2010 angefallen sind und somit lange vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das diese Kosten derzeit ebenso anfallen, wurde weder nachgewiesen, noch glaubhaft vorgetragen.

**Rn. 6**

Selbst die für die Jahre 2009 und 2010 vorgetragenen Kosten sind nur teilweise nachgewiesen, wobei zum Teil die Notwendigkeit der Medikamente ebenso nicht nachgewiesen wurde.

**Rn. 7**

Dem Antrag des Schuldners konnte daher nicht stattgegeben werden. Aufgrund fehlender Erfolgsaussicht konnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sowie eine Beiordnung nicht erfolgen.

**Rn. 8**

Rechtsmittelbelehrung:

**Rn. 9**

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 12.10.2011 – 44 M 3281/11, ECLI:DE:AGW:2011:1012.44M3281.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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