Rechtsprechung / AG Wuppertal / 2010

AG Wuppertal Urteil vom 10.12.2010 – 27 OWi 191/10

ECLI:DE:AGW:2010:1210.27OWI191.10.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 26.10.2010 (Stadt Wuppertal) wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahens zu tragen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2010-12-10/27-owi-191-10#rd_1

Der Verteidiger, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

3

Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.