Tenor§
Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 26.10.2010 (Stadt Wuppertal) wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahens zu tragen.
Gründe§
2
Der Verteidiger, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
3
Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.
4
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.