Rechtsprechung / AG Westerburg / 2006
AG Westerburg Beschluss vom 24.01.2006 – 41 F 411/05
ECLI:DE:AGWESTE:2006:0124.41F411.05.0A
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Tenor§
Der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss zu Gunsten des Klägers vom 23.06.2005 wird aufgehoben.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-westerburg/2006-01-24/41-f-411-05#rd_1
Der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss ist aus dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit, § 114 ZPO, und wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses, § 124 ZPO, aufzuheben. Der Kläger begehrt den Mindestkindesunterhalt, obwohl im vereinfachten Unterhaltsverfahren 41 FH 42/03 bereits ein Titel vorlag.