weitere Fundstellen ...
Tenor§
Der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss zu Gunsten des Klägers vom 23.06.2005 wird aufgehoben.
Gründe§
1
Der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss ist aus dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit, § 114 ZPO, und wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses, § 124 ZPO, aufzuheben. Der Kläger begehrt den Mindestkindesunterhalt, obwohl im vereinfachten Unterhaltsverfahren 41 FH 42/03 bereits ein Titel vorlag.