Rechtsprechung / AG Unna / 2023

AG Unna Urteil vom 24.05.2023 – 103 Ls 72/21

ECLI:DE:AGUN1:2023:0524.103LS72.21.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

1

Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO):

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-unna/2023-05-24/103-ls-72-21#rd_1

Die Angeklagten waren nach durchgeführter Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen mit der Kostenfolge gemäß § 467 StPO freizusprechen.