Rechtsprechung / AG Stockach / 2017
AG Stockach Beschluss vom 10.07.2017 – M 377/17
ECLI:DE:AGSTOCK:2017:0710.M377.17.0A
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Tenor§
1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 21.06.2017 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert wird auf 8 € festgesetzt.
Gründe§
Randnummer1
Die gemäß §§ 5 Abs. 2, S. 2 Hs. 1 GvKostG, 766 Abs. 2, Hs. 2 ZPO, 66 Abs. 2-8 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
I.
Randnummer2
Nach § 9 GvKostG i. V. m. Nr. 208, 207 KV entsteht für den „Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)" eine Gebühr von 16 €, die sich auf 8 € ermäßigt, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit einer Maßnahme nach § 802a ZPO Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 ZPO beauftragt worden ist.
Randnummer3
Ein Versuch der gütlichen Erledigung hat im vorliegenden Fall stattgefunden, nachdem der Gläubigervertreter dem Gerichtsvollzieher Hinweise für eine eventuelle gütliche Erledigung gegeben und der Gerichtsvollzieher im Hinblick darauf und seine in § 802b Abs. 1 ZPO normierte Verpflichtung, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein, den Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach möglichen Ratenzahlungen befragt hat.
II.
Randnummer4
Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.