Rechtsprechung / AG Solingen / Abt. 23 / 2021
AG Solingen Beschluss vom 29.07.2021 – 23 OWi 163-21 b
Abt. 23 · ECLI:DE:AGSG:2021:0729.23OWI163.21B.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Der Bußgeldbehörde wird aufgegeben, der Verteidigung die Messdaten inklusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Mess-Serie des Tattages auf einem geeigneten Speichermedium durch Überlassung in die Kanzleiräume des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.
Bei den tatgegenständlich verwendeten Messverfahren mit dem Gerät VDS N 5-Radar handelt es sich um ein sogenanntes standarisiertes Messverfahren. Dies hat zur Folge, dass der Betroffene mit der pauschalen Behauptung, er sei nicht zu schnell gefahren und die Messung sei fehlerhaft, im Prozess nicht gehört wird. Vielmehr obliegt es ihm substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist. Der Betroffene hat demnach konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände anzuführen, um eine Messung in Zweifel zu ziehen. Für eine solche Überprüfung benötigt er den Zugang zu den Messunterlagen, insbesondere zu den Rohmessdaten in Form des vollständigen Messfilms. Denn erst die Auswertung dieser Daten versetzt den Betroffenen in die Lage, zu entsprechendem, konkreten Sachvortrag (vgl. Bundesverfassungsgericht Entscheidung, amtliche Sammlung 46, 202).
Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Begehren auf Einsicht in die vollständige Messreihe nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen. Soweit mit der Zurverfügungstellung der gesamten Mess-Serie ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, weil von diesen jeweils Foto und Kennzeichen ermittelt werden, überwiegt vorliegend das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auch ordnungsgemäße Überprüfung der Messung. Es ist nicht ersichtlich, welche unzulässigen Informationen oder Schlussfolgerungen der Verteidiger oder auch ein hinzugezogener privater Sachverständiger aus der Einsichtnahme der entsprechenden Daten ziehen sollten. Der aufgezeichnete und feststellbare Lebenssachverhalt aus einer derartigen Maßnahme betrifft nur einen äußerst kurzen Zeitraum. Zudem werden lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer, die sich durch die Teilnahme am Straßenverkehr im Übrigen selbst der Verkehrsüberwachung durch die Behörden aussetzen, übermittelt werden. Vor allem aber ist von einem Verteidiger als Organ der Rechtspflege schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkte zu erwarten, dass die ihm übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und er damit sachgemäß umgeht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.