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AG Soest Beschluss vom 03.04.2020 – 6 VI 286/19

Einzelrichter · ECLI:DE:AGSO1:2020:0403.6VI286.19.00

ErbrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Die Erblasserin verstarb am 14.03.2019 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts P.. Sie hinterlässt als gesetzliche Erben ihren Sohn, den Antragsteller zu 2. sowie ihren Enkel, den Antragsteller zu 3., Sohn der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin F. E. geb. D., gestorben am 09.11.2016. Der Beteiligte zu 1., weiterer Antragsteller ist der Vater des Beteiligten zu 3. und Ehemann der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin.

I.

Die Erblasserin errichtete zunächst am 14.04.1997, ergänzt am 26.06.2007, mit ihrem damaligen Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das insgesamt handschriftlich errichtet, mit Ort und Datum versehen und von beiden Eheleuten unterzeichnet wurde. Wegen des Wortlauts wird auf Blatt 37 der Akte N01 Bezug genommen. Am 26.10.2012 errichtete sie wiederum mit ihrem damaligen Ehemann ein weiteres gemeinschaftliches Ehegattentestament, welches mit Ort und Datum versehen, wiederum insgesamt handschriftlich errichtet wurde und von beiden Eheleuten unterzeichnet wurde. Das Testament hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:

"Wir die Eheleute ... bestimmen für den Fall unseres Ablebens.

M. T. D. setzt für den Fall, dass er zuerst stirbt, Q. D. als Alleinerbin ein.

Q D. setzt für den Fall ihres Todes M. T. D. zu ihrem Alleinerben ein.

Sollte eines unserer Kinder diesen unseren gemeinsamen letzten Willen nicht anerkennen, bekommt es nur seinen Pflichtteil.

Unser Haus "L.-straße N02, P.-Y., bekommt unsere Tochter F. E. geb. D., geb. am 00.00.0000 und nach ihrem Tod ihr Sohn J. E., geb. 00.00.0000, das Haus in N., Z.-straße N03 bekommt unser Sohn U. D., geb. 00.00.0000."

Die Erblasserin hat zur notariellen Niederschrift am 25.11.2016 vor dem Notar Dr. G. O. in P. ein notarielles Testament errichtet. In dieser letztwilligen Verfügung stellt die Erblasserin fest, dass sie durch keine letztwillige Verfügung an der der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung gehindert sei. Das notarielle Testament hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Zu meinem Alleinerben setze ich ein, meinen Schwiegersohn B. E., geb. am 09.06.1966. Ich setze folgende Vermächtnisse aus:

Der Erbe wird verpflichtet, auf meinen Sohn U. D. ...unter Anrechnung auf dessen Pflichtteilsanspruch das Anwesen, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts N. von C.-X. Blatt 1.768, "K.-straße. N03" zu übereignen.

Des weiteren setze ich zugunsten meines Enkelkindes J. E., geb. a 00.00.0000, folgendes Vermächtnis aus:

Der Erbe B. E. soll lmeinem Enkelsohn J. E., der infolge des Vorversterbens seiner Mutter, meiner Tochter F. E. geb. D., nach mir pflichtteilsberechtigt ist, ohne Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch, die Hälfte des von mir hinterlassenen Barvermögens auszahlen. Sollte sich mein Enkelsohn J. E. zu dem Zeitpunkt meines Ablebens noch in Haft befinden, so soll die Hälfte des Barvermögens für ihn auf ein mündelsicheres Konto eingezahlt werden.

Darüber hinaus erwarte ich, dass mein Erbe, mein Schwiegersohn B. E., den Sohn J. für den Fall seines Ablebens als Erben einsetzt, ihm zumindest aber das Anwesen P.-Y., Am L.-straße N02, vererbt."

Der Antragsteller und Beteiligte zu 2. begehrt den Erlass eines Alleinerbscheins, der ihn als alleinigen Erben nach der Erblasserin ausweist. Er beruft sich dazu auf das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 26.10.2012. Der Antragsteller mach hierzu geltend, die ehemaligen Eheleute hätten sich zunächst als Vollerben eingesetzt und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder, ihn, den Antragsteller und Beteiligten zu 2. sowie dessen vorverstorbene Schwester F. E.. Grundsätzlich sei zwar nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Abkömmling eines vorverstorbenen Abkömmlings des Erblassers, hier des Beteiligten zu 3. J. E., Enkel der Erblasserin in Betracht kommt. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen, da die Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls eines der eingesetzten Erben nicht gedacht hätten und mutmaßlich nicht gewollt hätten, dass der Antragsteller zu 3., der den verstorbenen Ehemann der Erblasserin am 08.02.2016 ermordet hat und deswegen mit Urteil des Landgerichts W. vom 12.04.2017 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die der Beteiligte zu 3. derzeit in der JVA I. verbüßt. Aufgrund der Pflichtteilsklausel im gemeinschaftlichen Testament vom 26.10.2012 sei der Beteiligte zu 3. als Erbe ausgeschlossen. Der Beteiligte zu 1. habe den Pflichtteilsanspruch der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin als Vorsorgebevollmächtigter und Generalbevollmächtigter der Erblasserin geltend gemacht und den Pflichtteil der vorverstorbenen Tochter je zur Hälfte an sich und den Antragsteller zu 3. ausgezahlt.

Der weitere Antragsteller und Beteiligte zu 1. begehrt den Erlass eines Alleinerbscheins, der ihn als alleinigen Erben nach der Erblasserin ausweist. Er beruft sich dazu auf das notarielle Testament vom 25.11.2016. Der Beteiligte zu 1. macht hierzu geltend, die Testier- und Geschäftsfähigkeit sei ausdrücklich durch den errichtenden Notar bejaht. Die Erblasserin habe im übrigen frei über ihr Vermögen testieren können und sei nicht durch das gemeinschaftliche Testament vom 26.10.2012 hieran gehindert, da dort kein Schlusserbe eingesetzt worden sei. Er habe lediglich als Erbe seiner Frau einen Pflichtteil gegenüber der Erblasserin auf den Tod des Ehemanns geltend gemacht, die Geltendmachung des Pflichtteils sei nicht durch die Kinder der verstorbenen Eheleute erfolgt.

Der Beteiligte zu 2. und weitere Antragsteller ist insoweit der Auffassung, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments nicht testierfähig gewesen und nimmt insoweit Bezug auf die Ausführung des Landgerichts S. im Betreuungsverfahren der Erblasserin wonach die Erblasserin im Zeitpunkt der erteilten Generalvollmacht der notariellen Urkunde des Notars Dr. O. vom 18.02.2016 geschäftsunfähig war.

Der Beteiligte zu 3. ist der Auffassung, seinem Vater, dem Beteiligten zu 1. sei der beantragte Erbschein zu erteilen.

Wegen der weiteren Ausführungen wird auf sämtliche Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2. ist formell ordnungsgemäß gestellt und auch begründet.

Dem Beteiligten zu 2. ist der begehrte Erbschein zu erteilen, da die Erblasserin mit ihrem Ehemann, von dem sie zu Lebzeiten nicht geschieden wurde, im Ehegattentestament vom 26.10.2012 abschließend über die Erbfolge nach dem zweiten Erbfall von Todes wegen bestimmt hat und die nachfolgende notarielle Verfügung, die dem entgegenstehen würde, insoweit unwirksam ist. Die vorangegangene gemeinschaftliche Verfügung vom 14.04.1997, /26.06.2007 ist durch die Neufassung vom 26.10.2012 einvernehmlich aufgehoben worden. Dem klaren Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments vom 26.10.2012 zufolge haben die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann sich zunächst wechselseitig als Alleinerben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder, den Beteiligten zu 2. und seine verstorbenen Schwester als Schlusserben. In der gemeinschaftlichen Verfügung haben die Eheleute beiden Kindern jeweils eins der beiden Grundstücke zukommen lassen und sonstige Erben nicht benannt. Aufgrund der Formulierungen im gemeinschaftlichen Testament wie auch der bekannten Begleitumstände ist nicht davon auszugehen, dass die Testatoren den Kindern jeweils ein Haus durch Vermächtnis zukommen lassen wollten im übrigen aber keine Anordnung über einen Erben treffen wollten. Dies ergibt sich aus der Regelung der Zuweisung der Häuser nach der wechselseitigen Erbeinsetzung der Eheleute und der nachfolgenden Regelung zum Pflichtteil. Aus der Pflichtteilsregelung lässt sich schließen, dass die Eheleute ihre Kinder als Erben einsetzen wollten, da andernfalls die Pflichtteilsregelung gegenstandslos wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Testatoren einen ihrer Kinder als Schlusserben besser stellen wollten, sind nicht ersichtlich. Aufgrund des Umstands, das jedes ein Haus erhalten sollte, wobei die Tochter nach dem Tod der Eltern im Haus in P. verbleiben sollte und dieses deshalb erhalten soll, eine wirtschaftliche Differenzierung aber fehlt ist davon auszugehen, dass die Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt werden sollten. Die Anordnung "und nach ihrem Tod ihr Sohn J. E." ist auszulegen. Insoweit greift hier die Auslegungsregelung des § 2102 BGB, wonach die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält und sofern zweifelhaft bleibt, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist er als Ersatzerbe gilt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts unser Haus bekommt unsere Tochter und nach ihrem Tod ihr Sohn lässt sich der eindeutige Wille der Eheleute entnehmen, dass zeitlich versetzt zunächst die Tochter Erbin und dann nach ihrem Tod der Beteiligte zu 3. Erbe sein sollte nicht aber lässt sich dem Wortlaut entnehmen, dass die Eheleute die Möglichkeit eines Vorversterbens ihrer Tochter bedacht hätten und im Wege einer Ersatzerbschaft regeln wollten. Insoweit ist von einer Einsetzung als Nacherbe auszugehen mit der Folge, dass gemäß § 2102 Abs. 1 BGB der Beteiligte zu 3. auch als Ersatzerbe eingesetzt wurde. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2. ist vorliegend nicht von einer Erbunwürdigkeit des Beteiligten zu 3. auszugehen, da die Fälle der Erbunwürdigkeit in § 2339 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB abschließend aufgezählt sind und nur den konkreten Erblasser betreffen. Da der Beteiligte zu 3. nicht die Erblasserin, sondern ihren Ehemann ermordet hat greift die abschließende Regelung des § 2339 BGB vorliegend nicht. Der Beteiligte zu 3. ist aber als Ersatzerbe ausgeschlossen aufgrund der Geltendmachung der Pflichtteilsrechte nach dem ersten Erbfall des verstorbenen Ehemanns der Erblasserin.. Mit undatiertem Schreiben hat der Beteiligte zu 1. noch zu Lebzeiten der Erblasserin ihr gegenüber im eigenen Namen und Namen seines Sohnes des Beteiligten zu 3. als Erben der verstorbenen Tochter der Erblasserin ausdrücklich den Pflichtteilsanspruch der Tochter geltend gemacht und die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 79.125,00 € an ihn zum Ausgleich des Pflichtteils auch im Namen des Beteiligten zu 3. geltend gemacht. Auch im Schreiben des Beteiligten zu 3. vom 19.02.2018 im Betreuungsverfahren N04 hat der Beteiligte zu 3. ausdrücklich erklärt, den Pflichtteil seiner Frau für sich und für seinen Sohn schriftlich angefordert zu haben, den Betrag in Höhe von 78.074,00 € gegenüber dem Finanzamt angemeldet zu haben und dass der Betrag für ihn und seinen Sohn im Einverständnis mit der Erblasserin an ihn ausgezahlt wurde. Die steuerlichen Vorteile Senkung der Erbschaftssteuer sei von der Erblasserin bereits in Anspruch genommen worden, die Erbschaftssteuer sei festgesetzt und bezahlt worden (Blatt 261 der Betreuungsakte N04, AG P.). Ausweislich des Kontoauszuges Blatt 71 der Akte erfolgte am 09.10.2017 eine Zahlung vom Konto der Erblasserin auf das Konto des Beteiligten zu 1. In dem vor dem Amtsgericht P. - Schöffengericht - anhängigen Verfahren gegen den Beteiligten zu 3. lässt der Beteiligte zu 1. über seinen Verteidiger und hiesigen Verfahrensbevollmächtigten selbst vortragen, dass dieser 78.074,00 € vom Konto der verstorbenen Erblasserin als Pflichtteilsausgleich auf sein Konto überwiesen habe. Der von der verstorbenen Tochter geltend gemachte Pflichtteilsanspruch sei von dieser nicht mehr zu realisieren gewesen, da sie selbst am 09.11. verstorben sei. Für die Außenbeteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 3. bestehenden Erbengemeinschaft der Tochter der Erblasserin habe der Beteiligte zu 1. den Pflichtteil in Höhe von 78.074,00 € geltend gemacht. Unter Nennung der Vernehmung des Beteiligten zu 3. als Zeugen. Nach alledem bestehen keinerlei Zweifel, dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde mit der Folge des Ausschlusses der Tochter der Erblasserin als Schlusserben der Eheleute und Ausschluss des Beteiligten zu 3. als Ersatzerben. Aufgrund der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche ist der Beteiligte zu 2. seinem Antrag entsprechend Alleinerbe der Erblasserin.

Dem steht auch nicht die abweichende Regelung im notariellen Testament vom 25.11.2016 entgegen, auf die sich der Beteiligte zu 1. mit seinem eigenen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins stützt. Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute ist mit dem ersten Erbfall bindend geworden. Dementsprechend konnte die Erblasserin nachfolgend hinsichtlich der Erbeinsetzung ihrer Kinder keine abweichende Verfügung von Todes wegen treffen, die das Erbrecht des Beteiligten zu 2. nach dem überlebenden Ehegatten beeinträchtigen würde. Dem Beteiligten zu 2. ist daher aufgrund des Testaments der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns auf der Grundlage des Testaments vom 26.10.2012 der beantragte Alleinerbschein zu erteilen. Auf die Wirksamkeit des notariellen Testaments der Erblasserin kommt es damit nicht mehr an. Nachdem allerdings bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass die von der Erblasserin ebenfalls unter dem 25.11.2016 notariell erteilte Generalvollmacht aufgrund von Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung gestützt auf die Ausführung der Sachverständigen R., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ist allerdings davon auszugehen, dass die Erblasserin am gleichen Tag der Errichtung des notariellen Testaments aufgrund der festgestellten maskulären Demenz testierunfähig war. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts S. im Betreuungsbeschluss N05 AG P. vom 05.04.2018 (Blatt 131 ff. der Akte) bestätigt durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.10.2018 (Blatt 129 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines Alleinerbscheins zu seinen Gunsten war nach alledem zurückzuweisen.