Rechtsprechung / AG Ratingen / Strafgericht / 2021
AG Ratingen Beschluss vom 08.04.2021 – 22 OWi 46/21 [b]
Strafgericht · ECLI:DE:AGME3:2021:0408.22OWI46.21B.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
Dem Landrat des Kreises Mettmann wird aufgegeben die Rohmessdaten der kompletten Messreihe aus der am 4.11.2020 auf der A 44, km 102,023 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung an den Verteidiger zur Einsicht herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe§
Wegen der Verpflichtung der Bußgeldbehörde zur Gewährung der Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (AZ: 2 BvR 1616/18) verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 467 Abs. 1 S. 1 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.