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# Amtsgericht Ratingen, Beschluss vom 08.04.2021 – 22 OWi 46/21 [b]

Strafgericht  
ECLI:DE:AGME3:2021:0408.22OWI46.21B.00

## Tenor

Dem Landrat des Kreises Mettmann wird aufgegeben die Rohmessdaten der kompletten Messreihe aus der am 4.11.2020 auf der A 44, km 102,023 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung an den Verteidiger zur Einsicht herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

## Gründe

Wegen der Verpflichtung der Bußgeldbehörde zur Gewährung der Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (AZ: 2 BvR 1616/18) verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 467 Abs. 1 S. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Ratingen, Beschluss vom 08.04.2021 – 22 OWi 46/21 [b], ECLI:DE:AGME3:2021:0408.22OWI46.21B.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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