Rechtsprechung / AG Ratingen / Strafabteilung / 2021
AG Ratingen Beschluss vom 17.03.2021 – 20 Ds-100 Js 3037/18-16/18
Strafabteilung · ECLI:DE:AGME3:2021:0317.20DS100JS3037.18.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts N als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe§
Der Antrag von Rechtsanwalt N auf Beiordnung als Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren wird zurückgewiesen. Es liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO, der im Vollstreckungsverfahren entsprechend angewendet wird, vor.
Gegen den Verurteilten ist eine kurze Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Zur Überprüfung steht allein die Frage einer Aussetzung bzw. eines Aufschubs der Strafvollstreckung auf Grund des Gesundheitszustandes des Verurteilten. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen durch die Vollstreckungsbehörde und ist bereits durch diese im ausreichenden Maße eingeleitet worden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund für den Verurteilten, der einen gesetzlichen Betreuer hat, darüber hinaus eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sein soll.