Rechtsprechung / AG Neubrandenburg / 2021

AG Neubrandenburg Beschluss vom 28.01.2021 – 610 M 1048/20

ECLI:DE:AGNEUBR:2021:0128.610M1048.20.00

ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 02.12.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Randnummer1

Die Gläubigerin hatte die Notveräußerung eines E-Bikes des Schuldners angeordnet und die Gerichtsvollzieherin nach § 111p StPO mit der Durchführung beauftragt. Nach Erledigung des Auftrages mit einem Ersteigerungserlös von 280,00 EUR hat die Gerichtsvollzieherin ihre Kosten in Höhe von 58,25 EUR festgestellt und die Kosten nach § 15 GvKostG vorweg entnommen.

Randnummer2

Dagegen richtet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 02.12.2020, das zutreffend als Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ausgelegt wurde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass mit der Notveräußerung der Erlös an die Stelle des Gegenstandes trete und damit umfassend dem zustehe, der die Sicherstellung oder Beschlagnahme vorgenommen habe.

Randnummer3

Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab.

Randnummer4

Die Bezirksrevisorin am Landgericht Neubrandenburg nahm am 14.12.2020 dazu Stellung und beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen. Auf die Begründung des Antrages wird Bezug genommen.

Randnummer5

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer6

Die Gerichtsvollzieherin hat Kosten nach den für sie einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhoben. § 15 GvKostG erlaubt in Absatz 1 die Vorwegentnahme der Kosten mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Konstellationen. Die Notveräußerung ist als Ausnahme nicht aufgeführt.

Randnummer7

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Weiteren auf die zutreffende Begründung der Bezirksrevisorin verwiesen.