Rechtsprechung / AG Neubrandenburg / 2021
AG Neubrandenburg Beschluss vom 28.01.2021 – 610 M 1048/20
ECLI:DE:AGNEUBR:2021:0128.610M1048.20.00
ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext
Tenor§
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 02.12.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Randnummer1
Die Gläubigerin hatte die Notveräußerung eines E-Bikes des Schuldners angeordnet und die Gerichtsvollzieherin nach § 111p StPO mit der Durchführung beauftragt. Nach Erledigung des Auftrages mit einem Ersteigerungserlös von 280,00 EUR hat die Gerichtsvollzieherin ihre Kosten in Höhe von 58,25 EUR festgestellt und die Kosten nach § 15 GvKostG vorweg entnommen.
Randnummer2
Dagegen richtet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 02.12.2020, das zutreffend als Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ausgelegt wurde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass mit der Notveräußerung der Erlös an die Stelle des Gegenstandes trete und damit umfassend dem zustehe, der die Sicherstellung oder Beschlagnahme vorgenommen habe.
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Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab.
Randnummer4
Die Bezirksrevisorin am Landgericht Neubrandenburg nahm am 14.12.2020 dazu Stellung und beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen. Auf die Begründung des Antrages wird Bezug genommen.
Randnummer5
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Randnummer6
Die Gerichtsvollzieherin hat Kosten nach den für sie einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhoben. § 15 GvKostG erlaubt in Absatz 1 die Vorwegentnahme der Kosten mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Konstellationen. Die Notveräußerung ist als Ausnahme nicht aufgeführt.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Weiteren auf die zutreffende Begründung der Bezirksrevisorin verwiesen.