Rechtsprechung / AG Neubrandenburg / 2012
AG Neubrandenburg Beschluss vom 05.07.2012 – 4 IN 101/12
ECLI:DE:AGNEUBR:2012:0705.4IN101.12.00
InsolvenzrechtMecklenburg-VorpommernInsolvenzrecht Mecklenburg-VorpommernFachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht findenVolltext
Leitsatz
Vergütung Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung angemeldeter Forderungen.(Rn.4)
Tenor§
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ... wird die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung (§ 13 RVG - Nr. 3317 VV = 1,0 Gebühr)
25,00 €
Auslagen (Nr. 7002 VV)
20,00 €
Umsatzsteuer 19 %
8,55 €
Endbetrag
53,55 €
Dem Schuldner wurden die Kosten des Verfahrens gestundet.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist aus der Staatskasse zu zahlen.
Gründe§
Randnummer1
Am 11.11.2011 wurde das Insolvenzverfahren des Schuldners eröffnet.
Randnummer2
Um Interessenkollisionen und Verhinderungen des Insolvenzverwalters zu vermeiden wurde mit Beschluss vom 06.01.2012 zur Prüfung der Forderungsanmeldung (lfd.Nr. 7 der Tabelle) der Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Randnummer3
Die Vergütungsabrechnung wurde mit Schreiben vom 14.05.2012 zur Akte gereicht.
Randnummer4
Eine Vergütung aufgrund der vom Sonderinsolvenzverwalter in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlage kann nach Auffassung des Gerichts nicht erfolgen. Vielmehr müsste anstatt auf die Höhe der angemeldeten Forderung auf eine zu erwartende Quote für diese abgestellt werden (§ 182 InsO).
Randnummer5
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Stundungsverfahren derzeit ohne Massebestand.
Randnummer6
Hier ist eine Quote nicht zu erwarten, so dass von einem Mindestgegenstandswert nach § 13 RVG in Höhe von 300,00 € auszugehen ist.
Randnummer7
Der Verwalter kann im vorliegenden Fall eine 1,0-er Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG beanspruchen.
Randnummer8
Die Auslagenpauschale ergibt sich aus Nr. 7002 VV des RVG.