Rechtsprechung / AG Mülheim an der Ruhr / 2025

AG Mülheim an der Ruhr Beschluss vom 08.01.2025 – 5 XVII 691/24

ECLI:DE:AGMH:2025:0108.5XVII691.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird die geschlossene Unterbringung des Herrn B. in dem A.-Hospital, J.-straße, Q. oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 00.00.0000 genehmigt.

Die zuständige Behörde wird ermächtigt, auf Veranlassung des Betreuers bei der Zuführung des Betroffenen zur Unterbringung erforderlichenfalls Gewalt anzuwenden und die Wohnung zu öffnen und zu betreten.

Als Verfahrenspfleger bleibt Herr W. bestellt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

Betreuungsgericht

Beschluss§

Gründe§

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Die Entscheidung beruht auf § 1831 Abs.1 Nr. 1 und 2 BGB.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2025-01-08/5-xvii-691-24#rd_1

Bei dem Betroffenen liegt eine manische Episode mit psychotischen Symptomen vor. Diese Erkrankung bedarf zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens dringend der stationären Behandlung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2025-01-08/5-xvii-691-24#rd_2

Darüber hinaus ist die Unterbringung zum Wohl des Betroffenen erforderlich, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Herr B. sich auf Grund seiner Erkrankung erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2025-01-08/5-xvii-691-24#rd_3

Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. R. vom 00.00.0000 und der richterlichen Anhörung des Betroffenen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2025-01-08/5-xvii-691-24#rd_4

Der Betroffene ist krankheitsbedingt - aufgrund der Einschränkungen der Wahrnehmung und aufgrund der ausgeprägten inhaltlichen und formalen Denkstörungen - nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2025-01-08/5-xvii-691-24#rd_5

Aufgrund des manischen Zustands ohne jegliche Krankheitseinsicht besteht danach die Gefahr, dass sich der Betroffene nicht nur wirtschaftlich und sozial massiv schädigt, sondern einen erheblichen Gesundheitsschaden dadurch erfährt, dass sich die aktuell vorgefundene manische Episode chronifiziert und der Betroffene in diesem Zustand sich und andere gesundheitlich schädigt. Aufgrund der krankheitsbedingt bereits eingetretenen massiven Schädigungen der sozialen Beziehungen, der wirtschaftlichen und finanziellen Existenzgrundlage und des drohenden Wohnungsverlustes besteht nach der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen auch eine erhebliche Selbstgefährdung.

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Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme.

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Die Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs beruht auf § 326 Abs. 2, Abs. 3 FamFG.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2025-01-08/5-xvii-691-24#rd_6

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2025-01-08/5-xvii-691-24#rd_7

In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.

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Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2025-01-08/5-xvii-691-24#rd_8

1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

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2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie

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3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,

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soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2025-01-08/5-xvii-691-24#rd_9

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2025-01-08/5-xvii-691-24#rd_10

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Mülheim an der Ruhr, Georgstraße 13, Q. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Mülheim an der Ruhr eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.

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Mülheim an der Ruhr, 08.01.2025

Amtsgericht

M.

Richter am Amtsgericht