Erlassen am 25.03.2025 durch Übergabe an die Geschäftsstelle D., Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Mettmann Landwirtschaftsgericht Feststellungsbeschluss
In der Landwirtschaftssache
des am 00.00.0000 verstorbenen H., geboren am 00.00.0000 in J. (jetzt: L.) zuletzt wohnhaft in L., A.-straße
betreffend den im Grundbuch des Amtsgerichts L. Gemarkung P., Blatt xx eingetragenen Hof gemäß der Höfeordnung
an der beteiligt sind:
Frau G., geboren am 00.00.0000, U.-straße, L.,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q., T.-straße, E.,
und
Herr R., W.-straße, L.,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S., C.-straße, L.,
hat das Amtsgericht Mettmann auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2025
durch Z. als Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts sowie die ehrenamtlichen Richter K. F.
beschlossen:
Die Tatsachen, die zur Erteilung des von dem Antragsgegner beantragten Hoffolgezeugnisses und der von der Antragstellerin beantragten Erbscheins hinsichtlich des hoffreien Vermögens erforderlich sind, für festgestellt erachtet.
Somit kann ein Hoffolgezeugnis und Erbschein nachstehenden Inhalts erteilt werden:
Hoffolgezeugnis und Erbschein
Nach dem Tode des am 00.00.0000 in J. jetzt L. geborenen und am 00.00.0000 in L. verstorbenen, zuletzt in L. wohnhaft gewesenen
H.,
ist hinsichtlich des im Grundbuch von L. Gemarkung P. Blatt xx eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung
dessen Bruder
Herr R., geb. am 00.00.0000, Y.-straße, L.
Hoferbe geworden.
Der am 00.00.0000 in J. jetzt L. geborene, zuletzt in L. wohnhaft gewesene
H.
ist am am 00.00.0000 in L. gestorben und hinsichtlich des hoffreien Vermögens beerbt worden von seiner Ehefrau
Frau G., geb. am 00.00.0000, A.-straße, L..
Das Hoffolgezeugnis widerspricht dem erklärten Willen der Antragstellerin, die die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu ihren Gunsten beantragt hat.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wird deshalb ausgesetzt und die Erteilung des Hoffolgezeugnisses und des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Vorsorglich wird die Beschwerde zugelassen. Daneben besteht die Möglichkeit, eine Überprüfung der Rechtslage durch gesonderten Feststellungsantrag nach § 11 HöfeVfO herbeizuführen; damit wäre ebenfalls eine Aussetzungswirkung verbunden.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten um die Hoferbenstellung nach dem am 00.00.0000 in J. geborenen und am 00.00.0000 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in L.-J. verstorbenen Erblasser H.. Der Erblasser war Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung „O.-straße“, bei der es sich um einen im Grundbuch des Amtsgerichts L. Gemarkung P. Blatt xx eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Der landwirtschaftliche Betrieb, der über drei Generationen ausgebaut und betrieben wurde, umfasst eine Flächengröße von rund 13 ha. Davon entfallen ca. 9,5 ha auf landwirtschaftliche Fläche und rund 1,5 ha auf Wald. Der Hof wurde bis zum Jahr 2005 als Milchviehbetrieb bewirtschaftet. Mit Beginn des Jahres 2006 erfolgte die Umstellung auf einen Pensionspferdebetrieb.
Der Erblasser war in zweiter Ehe mit der Antragstellerin verheiratet, die nach eigenen Angaben seit 20xx an der Bewirtschaftung des Hofes mitgearbeitet hat. Die Antragstellerin, die ein Studium der Gesundheitsökonomie und medizinischen Verwaltung absolviert hat, war daneben - jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erbfalls - vollberuflich bei der Firma M. beschäftigt, deren Geschäftsleitung sie seit 20xx angehört. Die Eheschließung mit dem Erblasser erfolgte am 00.00.0000. Der Erblasser hat keine Abkömmlinge hinterlassen.
Der Antragsgegner ist der Bruder des Erblassers und - wie der Erblasser selbst - Sohn der verstorbenen Eheleute H. und X.. Er hat zu Lebzeiten der Eltern auf dem Hof mitgearbeitet und ist mit den landwirtschaftlichen Aufgaben, die im Rahmen einer Boden- und Tiernutzung anfallen, vertraut. Seit 19xx führt er ein eigenes Handwerksunternehmen.
Die Eltern des Erblassers und des Antragsgegners hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem sie sich wechselbezüglich und gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Das Testament enthält eine Schlusserbenbestimmung, wonach der Erblasser zum Hoferben nach dem Letztversterbenden benannt wurde. Gleichzeitig ist in dem gemeinschaftlichen Testament bestimmt, dass der Sohn QQ. für den Fall, dass er kinderlos versterben sollte, in jedem Fall verpflichtet ist, durch entsprechende Verfügung sicherzustellen, dass der Hof im Familienbesitz bleibt, und zwar notfalls auch unter „Übergehung der eigenen Ehefrau.“
Nach dem Tod des Vaters am 00.00.0000 nahm die Mutter des Erblassers und des Antragsgegners die Erbschaft hinsichtlich des hoffreien Vermögens an, schlug ihre Stellung als Hoferbin jedoch zugunsten des Erblassers aus, der seiner Mutter als Äquivalent für die Ausschlagungserklärung mit der vor dem Notar OB. errichteten notariellen Urkunde vom 00.00.0000 (Urkundenrollen-Nr. N01) ein lebenslängliches Altenteilsrecht einräumte und sich zudem zur Zahlung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner verpflichtete. Unter Abschnitt D. der notariellen Urkunde schlossen der Erblasser und der Antragsgegner einen Erbvertrag folgenden Inhalts:
„1.
Ich bin Hoferbe nach meinem Vater hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts L. von P. Blatt xx eingetragenen Hofes. Für den Fall, dass ich, H., ohne Hinterlassung von leiblichen Abkömmlingen verstorben sollte, soll Erbe des voraufgeführten Hofes sein, mein Bruder R.. Sollte Vorgenannter in Wegfall geraten, soll für den Fall, dass ich versterbe ohne leibliche Abkömmlinge zu hinterlassen, Hoferbe sein dasjenige Kind von R., welches nach den Regeln der Höfeordnung hierzu berufen wäre.
2.
Für den Fall, dass R. oder eines seiner Abkömmlinge Hoferbe werden sollte, räume ich meiner Ehefrau ST. geb. GS. ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht ein (….). Das Wohnungsrecht (…) erlischt mit dem dauerhaften Auszug meiner Ehefrau ST. aus dem Hause A.-straße oder aber mit ihrem Tod.
3.
[gestrichen]
4.
Das Recht, von diesem Erbvertrag zurückzutreten, behalte ich mir nicht vor.
5.
Ich, R., nehme Vorstehendes hiermit an.
6.
Es wird klargestellt, dass für den Fall, dass Herr H. eigene leibliche Abkömmlinge hinterlässt, sich die Hoferbschaft auf die eigenen leiblichen Abkömmlinge entsprechend den Regeln der Höfeordnung erstreckt.“
Unter Abschnitt E. der notariellen Urkunde erklärte der Erblasser zudem:
„Ich, H., verpflichte mich hiermit, den in der Höferolle eingetragenen Hof, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L. von P. Blatt xx, zu meinen Lebzeiten nicht ohne Zustimmung meines Bruders R. aus der Höferolle streichen zu lassen und den Hof nicht ganz oder teilweise ohne Zustimmung zu verkaufen. Die Zustimmungsverpflichtung beschränkt sich auf die Person des Herrn R.. Nach Belehrung wird auf etwaige bereits jetzt vereinbarte Übertragungsverpflichtungen und deren mögliche Sicherstellung im Falle des Verstoßes gegen vorstehende Verpflichtung verzichtet.“
Mit dem am 00.00.0000 bei dem Landwirtschaftsgericht eingegangen Antrag vom 00.00.0000 hat der Notar SD. unter Hinweis auf die am 00.00.0000 unter der UVZ-Nr. N02 für 20xx errichtete notarielle Urkunde namens der Antragstellerin beantragt, ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen und das Grundbuchamt zu ersuchen, den Hofvermerk löschen zu lassen. Die notarielle Urkunde beinhaltet den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, jedoch keinerlei Erklärung zur Löschung des Hofvermerks. Der notariellen Urkunde ist - neben einem als Anlage 1 in Kopie beigefügten Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner und einem als Anlage 2 beigefügten Tätigkeitsbericht - als Anlage 3 eine von der Antragstellerin und dem Notarvertreter überzeichnete, jedoch nicht unterschriebene Anfechtungserklärung beigefügt, deren Inhalt ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Antrags gemacht wurde. Mit einem an das „Amtsgericht L. - Nachlassgericht - (…) und „Landwirtschaftsgericht Mettmann“ adressierten Schreiben, das im Original tatsächlich nur beim Amtsgericht L. einging, hat die Antragstellerin sodann eine auf den 00.00.0000 datierte und von ihr unterzeichnete Erklärung eingereicht, mit der sie die Anfechtung des am 00.00.0000 geschlossenen Erbvertrags erklärte. Das Amtsgericht L. hat diese Erklärung mit Verfügung vom 00.00.0000 sowohl an den Antragsgegner als auch das Landwirtschaftsgericht zur Kenntnis übersandt.
Der Antragsgegner, der die Anfechtung des Erbvertrages für unwirksam hält, ist dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses entgegengetreten. Dabei hat er neben der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin auch die Hofeigenschaft des Grundbesitzes im Zeitpunkt des Erbfalls in Frage gestellt.
Nachdem zwischenzeitliche Vergleichsbemühungen der Beteiligten gescheitert sind, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 00.00.0000 für den Fall einer Anwendbarkeit der Höfeordnung (HöfeO) beantragt, das Hoffolgezeugnis zu seinen Gunsten zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Hoffolgezeugnisses an ihn vorliegen und erfüllt sind.
Beide Beteiligte beantragen hilfsweise jeweils auch die Erteilung eines Erbscheins, wobei sie für den Fall einer Anwendbarkeit der Vorschriften der HöfeO dahin einig sind, dass hinsichtlich des hoffreien Vermögens ein Alleinerbschein zugunsten der Antragstellerin zu erteilen ist.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der überreichten Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Erbfolge richtet sich hinsichtlich des landwirtschaftlichen Grundbesitzes nach den Vorschriften der HöfeO.
Ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten steht, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 EUR hat. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 HöfeO tritt dabei der Verlust der Hofeigenschaft erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000,00 EUR sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
Dafür, dass der betroffene Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, spricht hier zunächst die Vermutung des § 5 HöfeVfO, weil im Grundbuch noch der Hofvermerk eingetragen ist. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Allein daraus, dass der Hofeigentümer keine Erklärung nach §§ 1 Abs. 4 S. 1 HöfeO, 4 HöfeVfO abgegeben und damit die Löschung des Hofvermerks betrieben hat, lässt sich nicht schließen, dass zwingend noch ein Hof im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO vorliegen muss.
Die Hofeigenschaft kann nämlich unabhängig von der Löschung des Hofvermerks und ohne eine förmliche Erklärung des Hofeigentümers aus tatsächlichen Gründen verloren gehen, wenn der Grundbesitz insgesamt nicht mehr den Charakter einer landwirtschaftlichen Besitzung aufweist (ständige Rechtsprechung des BGH: vgl. z.B. BGHZ 84, 78; NJW-RR 1995, S. 1155 ff.; AgrarR 2000, S. 299 ff.).
Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung setzt mehr als den Besitz einzelner Grundstücke voraus. Er erfordert eine wirtschaftliche Betriebseinheit, zu der außerdem in der Regel eine Hofstelle kommen muss. Die Frage nach dem Bestand oder dem Wegfall einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit lässt sich dabei nicht isoliert an einer Tatsache festmachen. Die Beantwortung der Frage, ob die Betriebseinheit beim Tod des Erblassers bereits aufgelöst war, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGH, Agrarrecht 2000, S. 299 ff. m. w. Nachw.).
Die Voraussetzungen für den Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs sind objektiver und subjektiver Art. Allein der Wille des Eigentümers, seinen Grundbesitz weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen erbrechtlich behandeln zu lassen, ist nicht entscheidend, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind. Ist ein eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb mit entsprechender Organisationseinheit und landwirtschaftlichem Inventar auf dem relevanten Grundstück nicht mehr vorhanden, muss aufgrund konkreter, realitätsgerechter Anhaltspunkte zu erwarten sein, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit aus der Landwirtschaft selbst erzielten Erträgen in wirtschaftlich sinnvoller Weise "wieder angespannt" wird (OLG Oldenburg, FamRZ 2010, S. 1274 ff.). Ob noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt, ist dabei unabhängig von den individuellen Möglichkeiten des jeweiligen Hofprätendenten zu beurteilen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, S. 1155 ff.).
Nach diesem Maßstab ist die Vermutung des § 5 HöfeVfO hier nicht widerlegt.
Der streitbefangene Grundbesitz erfüllt formal alle Kriterien eines Hofes im Sinne des § 1 HöfeO. Der Hof stand im Alleineigentum des Erblassers, der Hofvermerk war eingetragen. Der Wirtschaftswert lag nach dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes L. vom 00.00.0000 bei xx.xxx,xx DM = xx.xxx,xx EUR. Der Grundbesitz verfügt über eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ausgestattete Hofstelle sowie landwirtschaftliche Flächen. Alle angeschafften landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, die zum Teil im Eigentum des Antragsgegners stehen, sind nach wie vor vorhanden. Eine wirtschaftliche und organisatorische Betriebseinheit hat mithin beim Erbfall am 00.00.0000 fortbestanden.
Der Hofeigenschaft steht nicht entgegen, dass der Erblasser im Jahre 20xx die Eigenbewirtschaftung in Form des Milchviehbetriebes aufgegeben und in der Folge insbesondere das Stallgebäude für Großvieh in einen Pferdestall mit Boxen umfunktioniert hat.
Es kann insoweit dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Erbfalls weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung vorlag, weil die seit 20xx betriebene Pensionstierhaltung durchgehend auf eigener Futtergrundlage beruhte, die ganz oder überwiegend von den Flächen der Besitzung gewonnen wurde (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2014, 23 WLw 5/14 - zitiert nach juris - m. w. Nachw.).
Denn selbst wenn dies mit dem Antragsgegner zu verneinen und maßgeblich an den Zeitpunkt der im Jahre 20xx erfolgten Aufgabe der Eigenbewirtschaftung anzuknüpfen wäre, liegt zur Überzeugung des Gerichts eine nur vorübergehende Betriebsaufgabe vor.
Ein lediglich ruhender Betrieb kann insbesondere dann entstehen, wenn der Eigentümer die Bewirtschaftung aus Alters- und/oder Krankheitsgründen aufgibt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, RdL 2014, 245 m. w. Nachw.).
Der Erblasser war bei Einstellung der Eigenbewirtschaftung in Form des Milchviehbetriebes X Jahre alt und nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits wenige Jahre danach, also noch vor dem Erreichen des Regelalters für den Ruhestand, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ganztätig körperliche Arbeiten wahrzunehmen. Wenn der Hofeigentümer selbst aus Alters bzw. Gesundheitsgründen kein Interesse an einer Eigenbewirtschaftung mehr hat, ist dies grundsätzlich unschädlich für die Hofeigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier vermittelt durch den Antragsgegner - mögliche Hofnachfolger in der nächsten Generation bereitstehen.
Als sehr gewichtiges Indiz für die Hofeigenschaft spricht vorliegend jedenfalls, dass der Erblasser in subjektiver Hinsicht den landwirtschaftlichen Betrieb stets eindeutig als Hof im Sinne der Höfeordnung ansah. Der Erblasser betrachtete und behandelte das Anwesen auch nach Aufgabe der Eigenbewirtschaftung in Form des Milchviehbetriebes weiterhin als Betriebseinheit. Dies hat er insbesondere durch sein Verhalten, nämlich die Aufrechterhaltung der Hofstelle und des toten Inventars, zum Ausdruck gebracht. Es ist weder zu Abverkäufen aus dem Hof gekommen noch hat der Erblasser Bestrebungen gezeigt, eine Löschung des Hofvermerks zu erreichen oder die Betriebseinheit dauerhaft und endgültig auflösen zu wollen.
Ein Betrieb der hier streitgegenständlichen Größenordnung kann ohne Weiteres jedenfalls im Nebenerwerb wirtschaftlich ertragsreich und mit Gewinn bewirtschaftet werden. Das vermag das Gericht aufgrund eigener Sachkunde, insbesondere seiner ehrenamtlichen Mitglieder, zu beurteilen.
Der Antragsgegner ist aufgrund des Erbvertrags vom 00.00.0000 wirksam zum Hoferben bestimmt worden. Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ist daher zurückzuweisen, während dem gleichlautenden Antrag des Antragsgegners zu entsprechen ist.
Die Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben ist mit den Grundsätzen der HöfeO vereinbar, die bindende Wirkung des Erbvertrages wird deshalb nicht bereits aus höferechtlichen Gesichtspunkten durchbrochen.
Für das Gericht steht insbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks außer Zweifel, dass der Antragsgegner wirtschaftsfähig i. S. v. § 6 Abs. 7 HöfeO ist.
Wirtschaftsfähig ist danach, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und nach seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den zum Nachlass gehörenden Hof ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften, und zwar so, dass keine größeren Ausfälle in den Erträgen des Hofes eintreten als diejenigen, die auch bei der Wirtschaftsführung eines anderen, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewachsenen Landwirts eintreten würden. Anknüpfungspunkt für die Wirtschaftsfähigkeit i.S.v. § 6 Abs. 7 HöfeO ist dabei die Fähigkeit zur Bewirtschaftung. Der Hofanwärter muss den Hof in Eigenbewirtschaftung nehmen können; dagegen wird die Absicht, den Hof selbst zu bewirtschaften, nicht gefordert (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 7 W 6/24 - zitiert nach juris m.w. Nachw.).
Die Anforderungen, die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, richten sich nach dem zu vererbenden Hof. Dementsprechend kommt es also auf dessen konkrete Bewirtschaftung vor dem Erbfall an, die fortzusetzen der Hoferbe fähig sein muss. Aus diesem Grund sind die für die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht abstrakt-generell zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse und Einzelheiten des streitgegenständlichen Hofes (OLG Celle, a.a.O.).
Soweit man annehmen möchte, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch eine landwirtschaftliche Nutzung des streitgegenständlichen Hofes vorlag, erschöpfte sich diese in der Flächenbewirtschaftung zu Zwecken des Futteranbaus für die Pensionspferde.
Für die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners ist daher ausreichend, dass er über die für die selbständige Bewirtschaftung einer solchermaßen eingeschränkten agrarischen Nutzung der Hofflächen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Von dem Vorhandensein solcher Kenntnisse ist das Gericht überzeugt.
Der Antragsgegner, der ausweislich der auf der Homepage des Unternehmens „ZC.“ verfügbaren Daten, sein Handwerksunternehmen bereits im Jahre 19xx gegründet und den Meisterfachbetrieb nach und nach zu einem mittelständigen Handwerksbetrieb ausgebaut hat, das derzeit 20 festangestellte Mitarbeiter beschäftigt und jährlich bis zu drei Auszubildende im Bereich der Energie- und Gebäudetechnik ausbildet, hat trotz seiner eigenen beruflichen Entwicklung der Landwirtschaft nicht den Rücken gekehrt, sondern zumindest bis zum Tod der Eltern weiterhin auf dem Hof gearbeitet und dadurch Erfahrungen für eine eigenständige Bewirtschaftung des Hofes gesammelt. Sowohl die Mutter des Erblassers und des Antragsgegners als auch der Erblasser selbst gingen zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages vom 00.00.0000 offenkundig davon aus, dass der Antragsgegner die für einen Milchviehbetrieb erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und entsprechend als Hoferbe eingesetzt werden kann. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der Antragsgegner diese Kenntnisse und Fähigkeiten inzwischen eingebüßt hätte. Im Gegenteil rechtfertigen seine allgemeinen geistigen Fähigkeiten und Anlagen die Annahme, dass er die Kenntnisse, die er ihm Rahmen seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit gewonnen hat, gewinnbringend auch für die Bewirtschaftung des Hofes in seiner jetzigen Beschaffenheit wird einsetzen können.
Der Erbvertrag ist von der Antragstellerin auch nicht wirksam angefochten worden. Sie ist zwar gemäß §§ 2280, 2279 Abs. 1 BGB anfechtungsberechtigt, da ihr eine Aufhebung des Erbvertrages als gesetzliche Erbin des Erblassers mit Rücksicht auf die Hoferbenfolge des § 5 HöfeO unmittelbar zugutekommen würde.
Die Antragstellerin hat mit dem am 00.00.0000 beim Amtsgericht L. eingegangenen Schreiben vom 00.00.0000 die Anfechtung erklärt. Für die Wirksamkeit einer - für einen Dritten formlos möglichen - nach § 130 Abs. 3 BGB empfangsbedürftigen Anfechtung des Erbvertrages kommt es grundsätzlich entscheidend darauf an, dass die Erklärung beim sachlich und örtlich zuständigen Nachlassgericht eingeht. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob mit Rücksicht auf den Umstand, dass zu dem Nachlass ein Hof im Sinne der HöfeO gehört und das Landwirtschaftsgericht damit nicht nur für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses, sondern auch für die Erteilung eines Erbscheins hinsichtlich des hoffreien Vermögens zuständig ist, die Anfechtungserklärung auch dem Landwirtschaftsgericht unmittelbar hätte zugehen müssen. Denn selbst die gegenüber einem unzuständigen Gericht abgegebene Anfechtungserklärung ist analog § 2 Abs. 3 FamFG jedenfalls dann wirksam, wenn sich das in Wahrheit unzuständige Gericht für zuständig hält und die Erklärung zu den Akten nimmt oder Mitteilungen nach § 2081 Abs. 2 BGB hinausgibt (vgl. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 8, 9, beck-online). Spätestens durch die Verfügung des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000 ist die Anfechtungserklärung der Antragstellerin mithin formell wirksam geworden.
Die Anfechtung greift jedoch in der Sache nicht durch. Ein Anfechtungsrecht der Antragstellerin, das von dem des Erblassers abhängig ist, bestand nicht mehr, nachdem das Anfechtungsrecht des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erloschen war (§§ 2285, 2283 BGB). Es erscheint angesichts der Historie und der Motivation für den streitgegenständlichen Erbvertrag bereits fraglich, ob der Erblasser ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2281, 2079 BGB hätte anfechten können. Dies kann allerdings ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anfechtungsgrund hier überhaupt erfüllt wären, obwohl die Antragstellerin unstreitig Alleinerbin des hoffreien Vermögens des Erblassers geworden sein dürfte. Denn jedenfalls ist die Anfechtungsfrist gemäß § 2283 Abs. 1 BGB nicht eingehalten worden. Die Eheschließung des Erblassers mit der Antragstellerin ist im Jahr 20xx erfolgt. Es kann keinen Zweifeln unterliegen, dass der Erblasser davon und auch von der damit verbundenen Pflichtteilsberechtigung der Antragstellerin Kenntnis hatte. Das hat ihn aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht dazu veranlasst, zu seinen Lebzeiten den Erbvertrag anzufechten. Die nach seinem Tod erklärte Anfechtung durch die Antragstellerin ist verspätet.
Offenbleiben kann auch, ob der Erblasser der Antragstellerin die Bewirtschaftung des Hofes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO auf Dauer übertragen hat. Denn da der Erbvertrag schon deutlich vor dem Zeitpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin auf der landwirtschaftlichen Besitzung abgeschlossen worden war, stand dessen Bindungswirkung nach § 2289 BGB einer abweichenden Hoferbenbestimmung, sei es durch Verfügung von Todes wegen entgegen. Die Bindungswirkung greift gleichermaßen gegenüber einer nachträglich erfolgten Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO durch (dazu BGH MDR 1963, 956 m. w. Nachw.).
Eine Hoferbenstellung der Antragstellerin lässt sich schließlich nicht nach den Grundsätzen über die formlose Hofübergabe unter Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze des § 242 BGB begründen. Danach ist erforderlich, dass der Erblasser durch einen formunwirksamen Hofübertragungsvertrag, Vorvertrag, Erbvertrag oder durch sein tatsächliches Verhalten, etwa durch eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung des Betroffenen auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem Betroffenen erweckt hat, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hat und die tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluss hiervon für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden ( vgl. dazu OLG Oldenburg FamRZ 2009, 645 m.w.N.). Dafür ist hier außer der Tatsache, dass die Antragstellerin nach eigenem Bekunden seit 20xx bis zum Tod ihres Ehemannes wöchentlich etwa 20 Stunden in dem landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet hat, nichts vorgetragen. Das genügt schon deshalb nicht, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin, die bis zum Jahr 20xx vollschichtig ihrem anderen Beruf tätig war und dort in Teilzeit auch weiterhin tätig ist, ohne den Hof ihre Existenzgrundlage verlieren würde.
Z. Direktorin des Amtsgerichts