Rechtsprechung / AG Lemgo / 2008

AG Lemgo Beschluss vom 21.10.2008 – 17 Lw 20/08

ECLI:DE:AGLE:2008:1021.17LW20.08.00

ErbrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Erbrecht findenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Es wird festgestellt, dass nach dem Tode des Landwirts

Hoferbin der in den Grundbüchern von Extertal Blatt und

eingetragenen Besitzungen, für die jeweils ein Hofvermerk eingetragen ist,

seine am 08.01.1965 geborene und am 27.04.2008 in Bielefeld verstorbene

Ehefrau geworden ist.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Feststellung, sie sei Hoferbin geworden,

wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zu einem ungeklärten Zeitraum zwischen dem 04.07.2006 und dem 07.07.2006 ist in

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Exertal-Laßbruch der Landwirt verstorben. Er war mit Frau

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verheiratet, die ihrerseits am 27.04.2008 verstorben ist. Diese Ehe

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wurde am 29.12.2000 geschlossen. Der Erblasser hatte noch eine Schwester, Frau

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. Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Wer nun Hof-

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erbe der in den Grundbüchern von Extertal Blatt und Blatt eingetragenen

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landwirtschaftlichen Besitzungen geworden ist, für die jeweils ein Hofvermerk einge-

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tragen ist, ist zwischen der Schwester des Erblassers und seiner Ehefrau streitig. Die

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Rechtsnachfolge der verstorbenen Ehefrau hat der Tierschutzverein

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aus Kalletal angetreten. Die verstorbene Ehefrau hatte den Tierschutzverein als

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ihren Alleinerben eingesetzt. Am Verfahren weiter beteiligt sind die Schwester der

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verstorbenen sowie ihre Mutter, die sich dem Verfahren angeschlossen

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Im Verfahren Amtsgericht Lemgo 17 Lw 63/06 haben sowohl die Ehefrau als auch

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die Schwester des Erblassers Anträge auf Erteilung eine Hoffolgezeugnisses ge-

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stellt. Ferner beantragten sie, über das hoffreie Vermögen einen Erbschein, den das

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Gericht auch bereits erlassen hat. Die Frage der Hofnacherbfolge ist aber weiterhin

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streitig. Aus diesem Verfahren heraus hat dann die verstorbene Ehefrau

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mit Schriftsatz vom 15.02.2008 einige Feststellungsanträge gestellt, wobei sich der

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erste Antrag auf die Feststellung bezieht, dass sie Hoferbin geworden ist. Sie beruft

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sich dabei auf ihre Rechtstellung als Ehefrau. Demgegenüber begehrt die Schwester

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des Erblassers ebenfalls die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden ist. Sie beruft

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sich darauf, dass nach § 6 Abs. 2 HöfeO dann die Erbfolge der Ehefrau nicht gilt,

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wenn diese grob unbillig sei.

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Ferner streiten die Parteien auch darüber, ob einzelne Nachlassgegenstände nun

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dem Hofesvermögen bzw. dem hoffreien Vermögen zuzuordnen sind. Auch diese

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Fragen sind Gegenstand von Feststellungsanträgen.

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Als Rechtsnachfolger der verstorbenen stellt der Tierschutzverein

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1.Festzustellen, dass nach dem Tode des Landwirts

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seine am 18.01.1965 geborene Ehefrau Hoferbin geworden ist.

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2.festzustellen, dass die in den Grundbüchern von Extertal Blätter und

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eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzungen ein Hof im Sinne der Höfeord-

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3.festzustellen, dass folgende Grundstücke und Gebäude hoffreies Vermögen sind:

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eine ca. 650 m² große Teilfläche des im Grundbuch von Extertal Blatt ein-

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getragenen Grundstücks Gemarkung Flur 2 Flurstück 334, die mit dem

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Einfamilienhaus und einer Pkw-Garage bebaut ist,

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das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung

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Flur 2 Flurstück 341, das mit den Gebäuden

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und ehemaligen Wirtschaftsgebäuden bebaut ist.

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das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung

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Flur 2 Flurstück 131, das mit dem Einfamilienhaus

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das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_52

Flur 2 Flurstück 335, das mit dem Dreifamilienhaus

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_54

Die Schwester des Verstorbenen, Frau beantragt, festzustellen,

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dass sie Hofeserbin der in den Grundbüchern von Extertal Blatt Blatt und

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Blatt und Blatt eingetragenen Höfe im Sinne der Höfeordnung geworden

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Ferner beantragt sie, die Feststellungsanträge der Gegenseite zu Ziffer 1., 2., 3 a) bis d) zurückzuweisen.

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Die Schwester der verstorbenen Frau sowie deren Mutter schließen sich den

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Anträgen des Tierschutzvereins an.

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Während sich die verstorbene Ehefrau auf ihre Rechtstellung als Ehefrau bezieht,

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macht die Schwester des Verstorbenen Folgendes geltend:

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Sie sei auf dem Hof groß geworden. Seit frühester Kindheit sei sie stets daran ge-

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wöhnt gewesen, auf dem Hof mitzuarbeiten. Sie habe während ihrer gesamten Kind-

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heit und Jugend bei der Bewirtschaftung des Hofes tatkräftig mitgeholfen und so die

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alleinstehende Mutter unterstützt, da der Vater bereits sehr früh verstorben war. Zum

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Zeitpunkt des Todes des Vaters war der Erblasser erst 2 ½ Jahre alt und sie noch

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nicht geboren. Nach dem Schulbesuch und dem Abitur in Rinteln habe sie dann eine

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Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Diese Ausbildung habe sie

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mit 20 Jahren bei der Deutschen Bundespost in Bielefeld begonnen und danach an

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der Fachhochschule in Köln studiert. Auch in dieser Zeit ihrer Ausbildung habe sie

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ihre Freizeit auf dem Hof verbracht und habe sich für ihn eingesetzt. Im Rahmen der

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persönlichen Anhörung hat sie ergänzend dazu angegeben, dass sie nach Absolvie-

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rung ihrer Ausbildung überwiegend bei der Deutschen Bundespost und dem Nach-

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folgeunternehmen Telekom in Detmold gearbeitet habe. Sie sei jedoch immer in die

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Angelegenheiten des Hofes einbezogen gewesen und habe immer tatkräftig der

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Mutter und später auch ihrem Bruder, der dann Hofeigentümer geworden sei, gehol-fen. So habe sie z. B. regelmäßig die Feldbestellungen besprochen und sich ge-

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meinsam mit der Mutter und dem Bruder beraten. Bis zu seinem Tode habe sie zu

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dem Bruder ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Die Mutter, die an Krebs erkrankt sei,

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habe sie 3 Jahre lang bis zu ihrem Tode betreut. Sie habe sich dafür eigens beurlau-

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ben lassen, so dass sie halbtags die Pflege habe durchführen können.

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Nach dem Tode der Mutter habe sie ihren Bruder unterstützt und ihm auch den

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Haushalt geführt. Allerdings sei sie dann sehr überrascht gewesen, dass ihr Bruder

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dann Frau geheiratet habe. Frau habe nie auf dem Hof gelebt.

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Eine Ehe im eigentlichen Sinne habe überhaupt nicht zwischen ihrem Bruder und

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Frau existiert. Ihr Bruder habe sich des öfteren bei ihr und einigen anderen

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Personen über seine Ehefrau beschwert. Zuletzt habe er noch über seine starke Ein-

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samkeit kurz vor seinem Tode geklagt. Die verstorbene Ehefrau ihres Bruders habe

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auch der Spielleidenschaft gefrönt. Sie habe schnelle Autos geliebt, habe schon sehr

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früh einen Porsche gefahren und habe sich von ihm reichlich beschenken lassen. Die

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Ehe sei aber von Anfang an stark belastet gewesen, der verstorbenen Ehefrau sei es

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nur um das Geld gegangen. Statt bei ihm auf dem Hof zu leben, habe sie von ihm

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ständig Geld erbettelt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-

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sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Feststellungsanträge der Beteiligten sind gem. § 11 Nr. 1 g HöfeVO zulässig. Die

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Schwester und die Mutter der verstorbenen Frau können sich gem. § 11 Abs.

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2, Abs. 3 HöfeVO dem Verfahren anschließen, weil auch sie ein rechtliches Interesse

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am Ausgang des Verfahrens haben.

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Das Gericht hat im Wege einer Teilentscheidung nur über die Frage entschieden,

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wer Hoferbe geworden ist. Diese Entscheidung beruht auf einer entsprechenden

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Anwendung des § 301 ZPO. Das Gericht hält diese Verfahrensweise hier für zuläs-

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sig, weil die Frage der Hoferbenstellung von den übrigen Feststellungsanträgen

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eindeutig zu trennen ist. Es besteht nicht die Gefahr von widersprüchlichen oder ab-

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weichenden Entscheidungen. Im übrigen ist es sachgerecht, zunächst die Frage der

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Hoferbenstellung zu klären, bevor die Feststellungsanträge, die sich auf das Hofes-

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vermögen beziehen, geprüft werden, um insoweit die Eigentümerstellung abschlie-

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ßend zu klären. Darüber hinaus haben sich die Verfahrensbeteiligten mit dieser Ver-

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fahrensweise einverstanden erklärt.

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Der Feststellungsantrag des Tierschutzvereins in Rechtsnach-

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folge der verstorbenen Frau ist begründet. Der Feststellungsantrag

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der Schwester des Erblassers, der Beteiligten zu 2), ist unbegründet. Das Gericht

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kommt zu dem Ergebnis, dass gem. §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 HöfeO die

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verstorbene Ehefrau Frau die Hoferbin geworden ist. Es liegt hier kein

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Fall der groben Unbilligkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO vor.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_120

Die Verfahrensbeteiligten haben im einzelnen schon Ausführungen zur Frage ge-

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_121

macht, was unter der groben Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_122

Aus diesen Ausführungen, denen sich das Gericht nur anschließen kann, ergibt sich,

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_123

dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmevorschrift handelt, die streng

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_124

anzuwenden ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bewusst mit der

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Reform der Höfeordnung im Jahre 1976 die Rechtstellung des überlebenden Ehe-

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gatten stärken wollte. Bis zum damaligen Zeitpunkt war der überlebende Ehegatte

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_127

nur Hofvorerbe und nunmehr ist er aufgrund der gesetzlichen Regelung Vollerbe. Als

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Korrektiv hat der Gesetzgeber seinerzeit die Regelung in § 6 Abs. 2 HöfeO

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eingeführt (v. Jeinsen, in Fassbender, Hötzel, v. Jeinsen, Pikalo, Kom. zur

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Höfeordnung, 3. Auflage, § 6 HöfeO, Rz. 26). Diese Ausnahmevorschrift ist nicht

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dazu geeignet, die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung zu unterlaufen. Es

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müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die nach dem allgemeinen

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Gerechtigkeitsgefühl, das Erbrecht des überlebenen Ehegatten als nicht mehr

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_134

hinnehmbar erscheinen lassen. Ein solcher extremer Ausnahmefall, der mit der

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gesetzlichen Regelung gemeint ist, liegt aber nicht vor.

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Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der Verfahren sowie ihrer persönlichen Anhörung

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_137

sehr deutlich gemacht, dass sie sich dem Hof und seiner Geschichte sehr verbunden

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_138

fühlt. Sie hat ihre besondere persönliche Beziehung zu der Mutter und zu ihrem

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_139

Bruder nochmals sehr plastisch geschildert. Aus dieser Anhörung ist diese

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_140

Verbundenheit für das Gericht sehr deutlich geworden. Das Gericht geht auch davon

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aus, dass sie sich aufgrund ihrer Verbundenheit immer für den Hof und seine Be-

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lange interessiert hat und sich entsprechend eingebracht hat, was sich z. B. in der

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_143

rechtlichen Beratung im Rahmen eines Prozesses widerspiegelt. Dies will das Ge-

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_144

richt auch nicht in Zweifel ziehen. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass diese

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_145

Verbundenheit allein und auch ein entsprechender Einsatz von persönlicher Bega-

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_146

bung nicht ausreicht, um eine grobe Unbilligkeit zu begründen. Soweit Frau

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_147

ihre Kindheit und Jugend beschrieben hat, ist sicherlich anzuerkennen, dass ihre

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_148

Mutter aufgrund des Todes ihres Ehemannes unter sehr schwierigen Bedingungen

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den Hof bewirtschaften musste. Dass in diese Bewirtschaftung naturgemäß ihre bei-

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_150

den Kinder mit einbezogen waren, ist auch nachvollziehbar. Eine solche Situation

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beschreibt die besondere Lebenslage, in der sich die Familie in den 50er Jahren be-

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funden hat. Diese persönliche Kindheits- und Jugendgeschichte begründet aber noch

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Auch ihr Einsatz nach Ausbildung und Berufsausbildung für den Hof sowie ihrer

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Mutter und ihrem Bruder sind vor dem Hintergrund der persönlichen Lebensge-

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_156

schichte von Frau zu sehen. Allerdings reicht auch dies im Rahmen einer

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_157

Gesamtabwägung nicht aus, um eine besondere Ausnahmesituation zu begründen.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_158

Auf der anderen Seite war der Erblasser 5 Jahre verheiratet. In diesem

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Zusammenhang ist es rechtlich völlig unerheblich, wie das persönliche Verhältnis der

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_160

Eheleute untereinander war ( so auch Wöhrmann/Stöcker, Das

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_161

Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, § 6 HöfeO, Rz. 45). Soweit die Beteiligte zu 2)

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_162

versucht, hier deutlich zu machen, dass in ihren Augen eine "schlechte" Ehe

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_163

vorgelegen hat, ist dies eine moralische Bewertung, die sie persönlich ziehen kann.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_164

Solche moralischen Bewertungen sind aber nicht Gegenstand der gerichtlichen

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_165

Nachprüfung und Bewertung. In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_166

werden, dass es heute keine allgemein gültigen Vorstellungen in der Gesellschaft

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_167

über eine Ehe mehr gibt. Wie die Ehe durch die Eheleute gelebt wird, ist allein deren

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_168

persönliche Angelegenheit und kann nicht im Nachhinein von Gerichten einer

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_169

Bewertung unterzogen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_170

jedenfalls der Erblasser nicht von seiner Frau hat scheiden lassen. Aus diesem

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Grunde geht das Gericht den entsprechenden Beweisantritten der Beteiligten zu 2)

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_172

nicht nach, weil es unerheblich ist, ob sich der Erblasser bei ihr oder Dritten über

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_173

seine Ehefrau beschwert hat. Dies gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich,

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den das Gericht hier nicht zu beurteilen hat. Bei dieser Sachlage mag es aus Sicht

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_175

von Frau ungerecht erscheinen, dass der Hof, der Jahrhunderte lang im

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_176

Familienbesitz gewesen ist, nun aufgrund der Heirat in dritte Hände fällt. Dies ist aber aufgrund der eindeutigen Wertentscheidung des Gesetzgebers so zu akzeptieren. Auch der Hinweis ihres Verfahrensbevollmächtigten zu der besonderen

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_177

Lebensleistung der Mutter führt hier zu keiner anderen Bewertung, denn die Mutter

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des Erblassers hat natürlich aufgrund ihrer schwierigen persönlichen Situation sehr

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hart auf dem Hof arbeiten müssen. Das soll auch nicht verkannt werden. Aber es

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_180

handelte sich hier um eine persönliche Lebensleistung der Mutter, die sie in ihrer Zeit

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_181

als Hofeigentümerin erbracht hat und die keinerlei Auswirkungen auf den Erbfall im

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_182

Jahre 2006 hat. Denn zu dem Zeitpunkt war die Mutter schon bereits lange ver-

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_183

storben. Das Gericht kann im Rahmen einer Abwägung die Lebensleistungen früher

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_184

Generationen in die Bewertung nicht mit einfließen lassen. Denn bei einer solchen

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_185

Betrachtungsweise besteht die Gefahr, dass das Ehegattenerbrecht gänzlich unter-

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_186

laufen wird, weil man davon ausgehen muss, dass jede vorherige Generation ihren

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_187

Beitrag zum Erhalt des Hofes und der Übertragung auf die nachfolgende Generation

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_189

Auch das Argument der Familientradition greift im Ergebnis nicht durch. Denn auch

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_190

die Beteiligte zu 2) hat keine leiblichen Abkömmlinge, die den Hof weiterführen

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_192

Im Rahmen der Gesamtabwägung ist mithin festzuhalten, dass die Schwester des

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_193

Erblassers, Frau , im Rahmen ihrer familiären Verbundenheit neben ihrer beruflichen Tätigkeit für die Deutsche Bundespost bzw. Telekom für den Hof Leistun-gen erbracht hat, aber auf der anderen Seite zu sehen ist, dass der Erblasser ver-

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_194

heiratet war, und das immerhin 5 Jahre. Bei einer solchen Konstellation mag es

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_195

unbillig erscheinen, wenn eine Ehefrau, die tatsächlich in der Landwirtschaft nicht

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_196

aktiv gewesen ist, den Hof erbt. Aber eine solche Unbilligkeit, die zunächst einmal

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_197

subjektiv zu sehen ist, reicht nicht aus, denn es muss ein darüber hinaus gehender

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_198

Fall der groben Unbilligkeit vorliegen. Ein solcher Extremfall ist hier nach der erfor-

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_199

derlichen Gesamtabwägung nicht festzustellen. Damit bleibt es bei der gesetzlichen

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_200

Anordnung, dass die Ehefrau nach § 5 Nr. 2 HöfeO Hoferbin geworden ist.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_201

Die weiteren Entscheidungen werden im Rahmen der Schlussentscheidung zu

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_203

Rechtmittelbelehrung

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_204

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_205

Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Entschei-

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_206

dung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle entweder beim Amtsgericht

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2008-10-21/17-lw-20-08#rd_207

Lemgo oder beim Oberlandesgericht Hamm einzulegen.