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AG Langenfeld Beschluss vom 26.03.2024 – 7 XIV(L) 5615/23

7. Betreuungsabteilung · ECLI:DE:AGME2:2024:0326.7XIV.L5615.23.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Zur Genehmigung einer Zwangsmedikation bei paranoider Schizophrenie

Tenor§

hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld

durch die Richterin am Amtsgericht C.

beschlossen:

Es wird bis zum 26.07.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen

Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:

Risperidon oral zu 6 mg pro Tag – oral –

Alternativ:

Risperidon Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage – intramuskulär – oder

Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und jeweils

75 mg jeweils weiter alle 28 Tage – jeweils intramuskulär -

ggf. Augmentation mit Aripiprazol bis 30 mg täglich oral oder bei Ablehnung der

Einnahme eine intramuskuläre Depotverabreichung mit bis zu 400 mg alle 4 Wochen.

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Die Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur

Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.

Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der

erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des

Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.

Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn das

Behandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder

unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der

Behandlung erforderlich machen.

Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.

Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.

Zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin wird Frau B. I., I-weg x,

xxxxx M. (O.) bestellt.

Die Vergütung der Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen und

Mehrwertsteuer auf 150,00 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe§

Die Entscheidung beruht auf § 10 StrUG NW in Verbindung mit §§ 121 a, 121b

StVollzG, 312 Nr. 4 FamFG.

Bei dem Betroffenen besteht eine paranoide Schizophrenie.

Aufgrund dieser Erkrankung ist er nicht einsichtsfähig und kann die mit einer

Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen. Die

ärztliche Zwangsmaßnahme ist erforderlich, um seine Einsichtsfähigkeit als

tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung der freien Selbstbestimmung zu schaffen

oder wiederherzustellen.

Die vorgesehene Behandlung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist in Art,

Umfang und Dauer erforderlich und für den Betroffenen zumutbar. Sie ist

voraussichtlich für den rechtlich längst möglichen Genehmigungszeitraum von vier

Monaten notwendig.

Der für den Betroffenen zu erwartende Nutzen überwiegt die mit der ärztlichen

Zwangsmaßnahme einhergehende Belastung deutlich, eine weniger eingreifende

Behandlung ist aussichtslos.

Die Behandlung ist nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko

irreversibler Gesundheitsschäden verbunden.

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Es sind mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine

überzeugungsfähige und -bereite Person unternommene Versuche vorausgegangen,

die Zustimmung des Betroffenen zur Behandlung zu erreichen.

Der Betroffene wurde ärztlich über das Ob und Wie der vorgesehenen

Zwangsmaßnahmen entsprechend seiner Verständnismöglichkeiten aufgeklärt.

Gleichwohl lehnt er die erforderliche Behandlung ab. Dies folgt aus den Ermittlungen

des Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung des Betroffenen am

26.03.2024, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin sowie dem

Sachverständigengutachten des Herrn Dr. I P. vom 25.02.2024.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2

FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen

Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie

die zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine

von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und

Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld, Hauptstr. 15,

40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der

Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die

Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er

untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle

abgegeben werden.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen

Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht -

Langenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur

Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit

Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf

einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit

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Ablauf des nächsten Werktages.

Langenfeld, 26.03.2024

Amtsgericht

C.

Richterin am Amtsgericht