Rechtsprechung / AG Langenfeld / 2017

AG Langenfeld Urteil vom 02.06.2017 – 12 C 66/17

ECLI:DE:AGME2:2017:0602.12C66.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO v verzichtet.

Entscheidungsgründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2017-06-02/12-c-66-17#rd_2

Die Klage ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2017-06-02/12-c-66-17#rd_3

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 345,10 Euro nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten bzw. auf Freistellung von diesen Kosten gegenüber der Firma B in F.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2017-06-02/12-c-66-17#rd_4

Ausweislich der Klageschrift hat der Kläger seinen Wohnsitz in I. Ausweislich der Unfallmitteilung, die von Klägerseite zur Gerichtsakte gereicht wurde, hatte der Kläger auch im Zeitpunkt des Unfallgeschehens seinen Wohnsitz in I. Ausweislich der Unfallmitteilung war das Unfallgeschehen in M.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2017-06-02/12-c-66-17#rd_5

Für den Kläger bestand daher kein Grund, einen Abschleppvorgang nach F vorzunehmen zum B-Zentrum in F. Unstreitig ist geblieben, dass die nächste markengebundene Werkstatt eines B-händlers nur circa 8 Minuten entfernt vom Unfallgeschehen war und sich in M. befunden hat. Es ist gerichtsbekannt, dass die Entfernung zwischen M. und I. gering ist. Dem Kläger wäre es daher auch zumutbar gewesen, sein Fahrzeug zu einer markengebundenen Werkstatt in M. zu verbringen. Es ist mithin kein notwendiger Schaden im Sinne des § 249 BGB entstanden, da ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten es nicht für zweckmäßig erachtet hätte, den Wagen nach F. zu verbringen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2017-06-02/12-c-66-17#rd_6

Aufgrund der weiteren Angaben hinsichtlich der Höhe von Abschleppkosten als auch im Hinblick auf gerichtsbekannte Kosten, die im Rahmen eines Abschleppvorgangs entstehen, hat die Beklagtenseite der Klägerseite einen ausreichenden Schadensersatz geleistet in Höhe von 388,24 Euro. Weitere Schadensersatzansprüche bestehen insofern nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch das zweimalige Abschleppen nicht nachvollziehbar ist. Der Vortrag der Klägerseite diesbezüglich überzeugt nicht. Laut Unfallmitteilung ereignete sich der Unfall um 14.36 Uhr und nicht um 17.45 Uhr. Insofern hätte genügend Zeit bestanden, jedenfalls telefonisch vorab, bei der Reparaturwerkstatt in M. den Transport anzukündigen. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass, selbst dann, wenn die Werkstatt vor 17.45 Uhr geschlossen sein sollte, jedenfalls das Verkaufspersonal noch anwesend gewesen wäre, so dass ein Abschleppen zur Fachwerkstatt auch möglich gewesen wäre, da die gesamte Geschäftstätigkeit des Autohauses nicht beendet war.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2017-06-02/12-c-66-17#rd_7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2017-06-02/12-c-66-17#rd_8

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2017-06-02/12-c-66-17#rd_9

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2017-06-02/12-c-66-17#rd_10

Streitwert: bis zu 500,00 Euro.