Rechtsprechung / AG Köln / Abteilung 539 / 2025
AG Köln Beschluss vom 15.04.2025 – 539 Ds 314/24
Abteilung 539 · ECLI:DE:AGK:2025:0415.539DS314.24.00
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Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).