Rechtsprechung / AG Köln / Abteilung 583 / 2025
AG Köln Beschluss vom 16.01.2025 – 583 Cs 233/23
Abteilung 583 · ECLI:DE:AGK:2025:0116.583CS233.23.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
wird das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).