Rechtsprechung / AG Köln / 2024

AG Köln Beschluss vom 24.09.2024 – 708 Cs 47/24

ECLI:DE:AGK:2024:0924.708CS47.24.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeschuldigte die ihr gemachten Auflagen erfüllt hat.

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).