Rechtsprechung / AG Köln / 2024

AG Köln Beschluss vom 10.06.2024 – 524 Ds 270/23

ECLI:DE:AGK:2024:0610.524DS270.23.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).