Rechtsprechung / AG Köln / 2017

AG Köln Beschluss vom 20.02.2017 – 325 FH 290/16

ECLI:DE:AGK:2017:0220.325FH290.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens.Der Verfahrenswert wird auf 1.160,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-02-20/325-fh-290-16#rd_1

Die Kosten des Verfahrens waren dem Antragsgegner aufzuerlegen, da diese durch sein Verhalten Anlass zu Antragstellung gegeben hat und die erforderlichen Nachweise nicht nach Aufforderung eingereicht hat.Rechtsbehelfsbelehrung:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-02-20/325-fh-290-16#rd_2

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-02-20/325-fh-290-16#rd_3

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-02-20/325-fh-290-16#rd_4

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Köln, 17.02.2017AmtsgerichtRechtspflegerin