Rechtsprechung / AG Köln / Abteilung 525 / 2016

AG Köln Strafbefehl vom 24.11.2016 – 525 Ds 373/16

Abteilung 525 · ECLI:DE:AGK:2016:1124.525DS373.16.00

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Tenor§

kein Tenor

Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2016

gegen

Y. S.

geboren am

00.00.0000

in

D.

wohnhaft

Textpassage entfernt

Verteidiger/-in: Textpassage entfernt

Sie sind wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom

20.05.2016 (AZ.: 971 Js 2121/14)

bezeichneten Tat angeklagt. Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die Anklageschrift, die Ihnen bereits am 04.07.2016 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Der Durchführung der Hauptverhandlung am 24.11.16 stand entgegen, dass Sie zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind.

Gemäß §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408 a StPO wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen Sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Auf den als Anlage beigefügten Bewährungsbeschluss wird hingewiesen.

Einsatzstrafen:

Für den 1. Fall: 9 Monate Freiheitsstrafe

Für den 2. Fall: 8 Monate Freiheitsstrafe

Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt, Ihre eigenen notwendigen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Textpassage wurde entfernt.

Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 20.05.2016 (AZ.: 971 Js 2121/14)

Textpassage wurde entfernt.

wird angeklagt,

in nicht rechtsverjährter Zeit in D. und andernorts

durch zwei selbstständige Handlungen

die ihr durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hat, Nachteil zugefügt zu haben, wobei sie in einem Fall (Fall 1) einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführte.

Der Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

1.) In nicht rechtsverjährter Zeit, in der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011, beantragte die Angeschuldigte – unter Vorlage der ihr von dem Zeugen K. im September 2010 erteilten Generalvollmacht – einen Kredit in Höhe von 72.000,00 Euro bei der P. im Q./Italien. Als Sicherheit ließ die Angeschuldigte auf das Grundstück des Zeugen „Y.“ (Gemeinde U.) eine Hypothek eintragen. Den in dem Tatzeitraum ausgezahlten Betrag verwendete die Angeschuldigte – wie von Anfang an beabsichtigt – für sich persönlich. Der Angeschuldigten war bewusst, zur Eintragung einer solchen Sicherheit nicht berechtigt gewesen zu sein.

2.) Im Jahr 2008 erwarb die Angeschuldigte für den Zeugen K. das Objekt „M.“ in Italien. Für die Renovierung des Objektes zahlte der Zeuge in der Zeit von Mai 2008 bis September 2012 ca. 154.010,00 Euro an die Angeschuldigte. Von diesem Geld verwendete die Angeschuldigte in nicht rechtsverjährter Zeit absprachewidrig 15.000.00 Euro für sich.

Der Angeschuldigten war in beiden Fällen bewusst, keinen Anspruch auf das Geld zu haben und dadurch ihre zweckwidrige Verwendung des Geldes gegen die mit dem Zeugen K. getroffenen Vereinbarungen zu verstoßen.