Rechtsprechung / AG Köln / 2015

AG Köln Beschluss vom 02.07.2015 – 815 OWi 107/15

ECLI:DE:AGK:2015:0702.815OWI107.15.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß und §§ 37 Abs 2, 49 StVO, 24 StVG, 132 BKat eine Geldbuße in Höhe von 90,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.

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Tatkennziffer (TBNR):                            137600

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Wegen des festgestellten Sachverhalts wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides vom   verwiesen (§ 72 Abs. 6 OWiG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-07-02/815-owi-107-15#rd_2

Wie die Würdigung der Sach- und Rechtslage nach dem Akteninhalt ergibt, besteht der mit dem Bußgeldbescheid erhobenene Vorwurf nur zum Teil zu Recht.Die Einlaasung des Betroffenen, er habe das Rotlicht nicht läner als 1 Sekunde missachtet ist aufgrund seiner Berechnungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

4

Mit der Reduzierung des Bußgeldes war von einem Fahrverbot abzusehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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Köln, 02.07.2015

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Amtsgericht

8

Richterin am Amtsgericht

9

Beglaubigt

Justizbeschäftigte