Rechtsprechung / AG Köln / Abteilung 711 / 2015
AG Köln Urteil vom 08.01.2015 – 711 Ds 82/14
Abteilung 711 · ECLI:DE:AGK:2015:0108.711DS82.14.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Tenor§
Der Angeklagte wird fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldtrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,- Euro verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von 3 Monaten erhängt, welches durch die Zeit der Sicherstellung und vorläufige Entziehung des Führerscheins abgegolten ist.
Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Sicherstellung seines Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
316 Abs. 1, 2 StGB
Gründe§
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den zugelassenen Anklagesatz v. 6.8.2014 Bezug genommen.
Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe auszugehen. Zu Gunsten der Angeklagten war die geständige Einlassung sowie das Fehlen von einschlägigen Vorbelastungen verkehrsrechtlicher Art zu berücksichtigen.
Das Gericht hält unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen zu je 60 € für tat und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, der als gelernter X. im Bereich V. tätig ist.
Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte an einer knapp 6 Monate andauernden verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme (mit 5 Einzeltherapie Sitzungen sowie 42 Gruppentherapiesitzungen) bei P. in H. bislang erfolgreich teilgenommen. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Verkehrspsychologin Dipl. Psych. A. U. hat der Angeklagte die Lebensstilanalyse erfolgreich abgeschlossen und die Verantwortung für sein Handeln übernommen. Zudem hat er alternative Strategien der Problembewältigung entwickelt, die er bereits jetzt anwenden kann. Für den individuellen Fall des Angeklagten stellte der Verkehrspsychologe aufgrund der hohen Einsatzbereitschaft sowie des positiven Therapieergebnisses eine deutlich niedrigere Rückfallwahrscheinlichkeit fest als im statistischen Durchschnitt.
Seine Alkoholabstinenz hat der Angeklagte zudem durch Zertifikat der X. vom 5.1.2015 nachgewiesen, wonach der Ethylglucuronidtwert negativ war und der Kreatininwert unauffällig und im Referenzbereich lag. Damit war eine Abstinenzdauer von 6 Monaten belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.