Rechtsprechung / AG Köln / 2014

AG Köln Urteil vom 22.07.2014 – 138 C 165/14

ECLI:DE:AGK:2014:0722.138C165.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen

Die  Kosten des Rechtsstreits trägt  der Kläger. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%  des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_2

Der Kläger befuhr am 31. Mai 2013 mit seinem Dreiradscooter den Bürgersteig an der C.Str. in Richtung A.straße in Köln und musste hierbei das dort gelegene Grundstück der Beklagten passieren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_3

Der Kläger behauptet, dass er wegen des zu diesem Zeitpunkt herrschenden Publikumsverkehrs einigen Passanten  habe auszuweichen müssen, sodass er die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche leicht ansteigende Rampe übersehen habe. Beim Überfahren der Fallkante sei des Scooter hängen geblieben und er mit diesem nach links umgefallen. Bei dem Unfall habe eine linksseitige Beckenprellung erlitten, sowie multiple Prellungen an der linken Seite. Entsprechend habe er  Schmerzen gehabt, die ca. zwei Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr vorhanden gewesen sein. Auch sei der Scooter so beschädigt worden, dass dieser nicht mehr zu reparieren  sei. Es sei somit ein Schaden i.H.v. 1099,0000 € entstanden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_4

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem er eine Gefahrenstelle geschaffen habe, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_5

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes                  Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen                  Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2013 zu zahlen, sowie ihn von der                  Forderung des Sanitätshauses S., Inhaberin B. S.,                  M.straße 22 in I. i.H.v. 1099,00 € und von                  außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 € freizustellen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_6

Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_7

Sie bestreitet den von dem Kläger behaupteten Geschehensablauf. Sie verweist darauf, dass die geneigte Gehfläche vom Bauaufsichtsamt abgenommen worden sei und sowohl farblich als auch infolge der Materialbeschaffenheit deutlich vom öffentlichen Gehweg abgesetzt sei. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können angesichts der tatsächlichen Umstände nicht angenommen werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_8

Das Gericht hat durch Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle  Beweis erhoben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_9

Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juli 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_11

Die Klage ist  unbegründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_12

Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die  Beklagten aus seinem  Unfall auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück  des Beklagten an der C.straße in Köln am 31.05.2013 in Höhe von 1.000,00 €  gemäß § 823, 253 BGB gegen die Beklagte.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_13

Denn  nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall des Klägers auf der  Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten beruht hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_14

Die in Augenscheinnahme  der Örtlichkeit auf dem Bürgersteig in Richtung A.straße neben dem Grundstück der Beklagten ergab, dass wie auch  auf den von dem Kläger vorgelegten Lichtbildern ersichtlich der Zugang zu den Geschäftsräumen der Beklagten durch entsprechende Plattierungen abgegrenzt über eine leicht ansteigende Rampe führt. Diese Rampe ist auch aus weiter Entfernung deutlich erkennbar und ähnlich zu bewerten wie der Übergang von einem Bürgerstreig auf die Straßenfläche. Für einen durchschnittlich aufmerksamen Nutzer ist die Rampe deutlich sichtbar und bedurfte daher keiner besonderen Kennzeichnung. Es  konnte daher eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten  nicht angenommen worden werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_15

Zusätzlich hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung auch angegeben, dass er durch  eine entgegenkommende Fußgängerin  dazu gezwungen worden sei, nach rechts auszuweichen. Daher sei er dann auf die ansteigende geneigte Gehfläche geraten, es  habe sich das Vorderrad seines Dreiradscooters verkeilt und er sei dann gestürzt. Aus dieser Bekundung lässt sich entnehmen, dass ursächlich für den Unfall nicht die geneigte Gehfläche auf dem Grundstück der Beklagten, sondern das Problem beim Ausweichen mit der Fußgängerin war.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_16

Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB wegen der Beschädigung seines Dreiradscooters i.H.v. 1099,00 €

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_17

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11,711 ZPO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_18

Streitwert: 2.099,00 €

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_19

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_23

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_24

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_25

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_26

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2014-07-22/138-c-165-14#rd_27

Köln, 22.07.2014Justizbeschäftigte