Rechtsprechung / AG Köln / 2013

AG Köln Rechtsentscheid vom 18.03.2013 – 124 C 138/13

ECLI:DE:AGK:2013:0318.124C138.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin in Höhe von 5.489,45 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet.

Durch Hinterlegung von 6.000,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.

Die Vollziehung dieses Arrestes ist davon abhängig, dass die Antragstellerin Sicherheit in Höhe von 6.000,00 Euro leistet.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 5.489,45 Euro festgesetzt.

Gründe§

2

Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-18/124-c-138-13#rd_1

Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Vertrages vom 23.6.2004 und der Kündigung  vom 22.2.2013 sowie des zugehörigen Zustellungsbelegs glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 5.489,45 Euro gegen die gegnerische Partei besteht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-18/124-c-138-13#rd_2

Sie hat auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-18/124-c-138-13#rd_3

Nach dem Vortrag der Antragstellerin wurde glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht, dass die Antragsgegnerin Vermögenswerte veräußere, um sich einer Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger zu entziehen.

6

Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-18/124-c-138-13#rd_4

Das Gericht hat gemäß § 921 Satz 2 ZPO die Vollziehung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht , da der Arrestgrund nicht genügend glaubhaft gemacht ist.

8

Köln, 18.03.2013Amtsgericht

Richter am Amtsgericht

Beglaubigt

Justizbeschäftigte