Rechtsprechung / AG Köln / 2005

AG Köln Beschluss vom 27.10.2005 – 364 UR II 1137/05

ECLI:DE:AGK:2005:1027.364UR.II1137.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In der Beratungshlifesache XXX wird der Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe vom 26.07.2005 zurückgewiesen.

Gründe§

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Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung liegen nicht vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-10-27/364-ur-ii-1137-05#rd_1

Beratungshilfe endet dort, wo Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte, Gegen die Antragstellerin wurden hier offensichtlich Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen angestrengt. In diesem Verfahren (bzw. dem entsprechenden Rechtsermittelverfahren) hätte die Antragstellerin grund-sätzliche Prozesskostenhilfe beantragen können. Diese wird – sollten tatsächlich rechtliche Probleme in Zusammenhang mit der Stiftung Nehemia vorliegen – dann auch regelmäßig gewährt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-10-27/364-ur-ii-1137-05#rd_2

Desweiteren ist nach laufender Rechtsprechung des AG Köln einem Antragsteller die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten bzw. die Beschaffung einer aktuellen Forderungsaufstellung zunächst selbst zuzumuten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-10-27/364-ur-ii-1137-05#rd_3

Gegebenenfalls kann sich die Antragstellerin auch selbst an die Rechtsantrag-stelle des zuständigen Gerichts wenden und zunächst Vollstreckungs-erinnerungeinlegen oder entsprechende Vollstreckungsschutzanträge stellen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-10-27/364-ur-ii-1137-05#rd_4

Der Unterzeichner hat in mehrjähriger Tätigkeit auf der hiesigen Rechtsantrag-stelle selbst täglich das Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen und zahlreiche Forderungsaufstellungen im Rahmen von zu beantragenden Rechts-mitteln gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung überprüft. Insofern ist im Falle rechtskräftig titulierter Forderungen die Gewährung von Beratungshilfe schon aus den Gründen des § 3 Abs. 2 BerHG regelmäßig abzulehnen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-10-27/364-ur-ii-1137-05#rd_5

Das Aushandeln von Zahlungsmodalitäten mit dem Gläubiger stellt überdies hinaus regelmäßig keine Rechtsberatung dar, sondern eine tatsächliche Hilfe, da keine Rechte des Mandanten im Sinne des § 1 Abs. BerHG wahrgenommen werden (ein Recht auf Stundung, Ratenzahlung existiert nicht).

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Aufgrund dessen war keine andere Entscheidung zu treffen.