Rechtsprechung / AG Kassel / 2010

AG Kassel Beschluss vom 26.02.2010 – 700 XIV 7 B/10

ECLI:DE:AGKASSE:2010:0226.700XIV7B.10.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Tenor§

Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung seiner Abschiebung

für die Dauer von 1 Monat (im Anschluss an die Beendigung der Strafhaft der Staatsanwaltschaft Frankfurt und an die Untersuchungshaft des Landgerichts Frankfurt)

höchstens jedoch bis einschließlich

25.08.2010

angeordnet.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2010-02-26/700-xiv-7-b-10#rd_1

Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger, der zwischen den Jahren 1993 und 2005 bereits 9 Mal abgeschoben wurde. Nach der letzten Abschiebung reiste der Betroffene einfach wieder in das Bundesgebiet ein und wurde hier am 19.03.2006 festgenommen. Seitdem befindet sich der Betroffene ununterbrochen in Strafhaft. Derzeit wird noch eine Restfreiheitsstrafe im Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt vollstreckt. Die Vollstreckung endet am 04.03.2010.

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Die Ausländerbehörde beabsichtigte eigentlich, den Betroffenen am 01.03.2010 aus der Strafhaft heraus nach Marokko abzuschieben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2010-02-26/700-xiv-7-b-10#rd_2

Dies ist derzeit nicht mehr möglich, da dem Betroffenen vom Landgericht Frankfurt am 16.02.2010 ein weiterer Haftbefehl verkündet wurde und die Staatsanwaltschaft Frankfurt derzeit nicht mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 154b StPO einverstanden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2010-02-26/700-xiv-7-b-10#rd_3

Die Ausländerbehörde hat deswegen mit Schreiben vom 19.02.2010 beantragt, gegen den Betroffenen Haft im Anschluss an die Strafhaft bzw. Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten anzuordnen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2010-02-26/700-xiv-7-b-10#rd_4

Der Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Zif. 1 und 5 AufenthG liegen vor, da der Betroffene entgegen seiner Einreisesperre (wegen der vorherigen Abschiebungen) erneut in das Bundesgebiet eingereist ist. Aufgrund der zahlreichen vorherigen Abschiebungen besteht auch ohne Frage der Verdacht, dass sich der Betroffene einer erneuten Abschiebung entziehen wird.

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Haft war daher im Anschluss an die Strafhaft und die Untersuchungshaft anzuordnen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2010-02-26/700-xiv-7-b-10#rd_5

Auch wenn eine Abschiebung derzeit wegen des fehlenden Einverständnisses der Staatsanwaltschaft Frankfurt nicht durchgeführt werden kann, kann der Untersuchungshaftbefehl vom 16.02.2010 theoretisch jederzeit aufgehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt in diesem Falle auch einer sofortigen Abschiebung des Betroffenen zustimmen würde, Abschiebungshindernisse somit nicht mehr bestehen würden. Die Anordnung von Haft ist daher verhältnismäßig.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2010-02-26/700-xiv-7-b-10#rd_6

Haft wurde für die Dauer von nur einem Monat im Anschluss an die Straf- und Untersuchungshaft angeordnet, da die Papiere des Betroffenen vollständig sind. Es dürfte der Ausländerbehörde möglich sein, eine begleitete Abschiebung des Betroffenen innerhalb eines Monats durchzuführen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2010-02-26/700-xiv-7-b-10#rd_7

Da derzeit offen ist, wann der Untersuchungshaftbefehl des Landgerichts Frankfurt aufgehoben wird, wurde dieser hiesige Beschluss vorsorglich mit einer absoluten Höchstfrist (25.08.2010) versehen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2010-02-26/700-xiv-7-b-10#rd_8

Gem. § 422 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung zu bestimmen, weil anderenfalls der Zweck der Entscheidung nicht gesichert erscheint.

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Der  Betroffene hat gem. § 15 FEVG die Kosten des Verfahrens zu tragen.